Entscheidungsgründe: Das Berufungs- und Rekursgericht hält die Rechtsmittelausführungen zur Hauptsache für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpfte
Begründung: des angefochtenen Urteiles für zutreffend. Die Wiedergabe des Parteienvorbringens, der Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes ist daher nicht erforderlich, es genügt vielmehr eine kurze
Begründung: (§ 500 a zweiter Satz ZPO). Das Berufungs- und Rekursgericht hält die Rechtsmittel... mehr lesen...
Norm: StVO §11 Abs1StVO §15 Abs5StVO §16 Abs1 litcStVO §20 ABGB §1311 EKHG §9 ABGB § 1311 heute ABGB § 1311 gültig ab 01.01.1812 EKHG § 9 heute EKHG § 9 gültig ab 01.06.1959 ... mehr lesen...
Norm: StVO §15 Abs5StVO §16
Rechtssatz:
Der Lenker eines bei Gegenverkehr vorschriftswidrig überholten Kraftfahrzeug ist zu einer Bremsung nur dann verpflichtet, wenn er mit Sicherheit erwarten kann, es werde der Überholer nicht den Überholversuch abbrechen, gleichfalls bremsen und sich wieder hinter dem Überholten einordnen.
Entscheidungstexte 10 Os 164/74 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: StVO §15 Abs5StVO §16 Abs1 litbStVO §20 Abs2 Ia5StVO §20 Abs2 II
Rechtssatz:
Die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit darf auch beim Überholen nicht überschritten werden (vgl ZVR 1962/209; ZVR 1966/156). Die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit darf auch beim Überholen nicht überschritten werden vergleiche ZVR 1962/209; ZVR 1966/156).
Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StVO §15 Abs5
Rechtssatz:
Der Lenker eines überholten Fahrzeuges ist zwar grundsätzlich nur verpflichtet, seine Geschwindigkeit nicht zu erhöhen, doch kann er zufolge des Gebotes, sich der jeweiligen Gefahrenlage anzupassen, auch verhalten sein, seine Geschwindigkeit zu verringern.
Entscheidungstexte 11 Os 209/66 Entscheidungstext OGH 01.06.1967 11 Os 209/66 ... mehr lesen...
Norm: StVO 1960 §15 Abs3StVO §15 Abs5 StVO 1960 § 15 heute StVO 1960 § 15 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022 StVO 1960 § 15 gültig von 01.01.1977 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1976 ... mehr lesen...
Norm: StVO §15 Abs5
Rechtssatz:
Wer überholt wird, ist wegen des Überholvorganges allein nicht verpflichtet, seine Geschwindigkeit herabzusetzen.
Entscheidungstexte 2 Ob 126/61 Entscheidungstext OGH 17.03.1961 2 Ob 126/61 Veröff: ZVR 1961/268 S 228 = KJ 1962,42 11 Os 241/63 Entscheidungstext OGH 18.02.1964 11 ... mehr lesen...
Norm: StVO §15 Abs5
Rechtssatz:
Der Fahrer eines überholten Fahrzeuges ist keineswegs gehalten, aus Rücksicht auf das überholende Fahrzeug oder ein ihm nachfolgendes Fahrzeug tatsächlich abzublenden, sodaß er den ihm sonst obliegenden Pflichten, vor allem jenen, die sich aus der Beobachtung der vor ihm liegenden Fahrbahn ergeben, nicht nachkommen kann.
Entscheidungstexte 9 Os 372... mehr lesen...
Norm: StVO §15 Abs5
Rechtssatz:
Auch im unverbauten Gebiet muß ein Kraftfahrer trotz der theoretischen Zulässigkeit jeder technisch erreichbaren Geschwindigkeit nur mit einer solchen Annäherungsgeschwindigkeit eines entgegenkommenden Fahrzeuges rechnen, die der konkreten Fahrbahnbeschaffenheit, Sicht und Verkehrslage entspricht. Bei einer Fahrbahnbreite von 4,60 Meter ist für einen Lastkraftwagen beim Überholen eines Radfahrers eine F... mehr lesen...