RS OGH 1963/9/17 11Os110/63

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Veröffentlicht am 17.09.1963
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Norm

StVO 1960 §15 Abs3
StVO §15 Abs5

Rechtssatz

Bremst der zu Überholende während des nicht vorher angezeigten Überholvorganges und kann der Überholende nicht mit beruhigender Sicherheit annehmen, daß der zu Überholende die Überholabsicht erkannt habe und ihm das Vorfahren durch Herabsetzen der Geschwindigkeit erleichtern wolle, dann hat er das Abbremsen im bedenklichen Sinne auszulegen. (Der zu Überholende hatte gebremst, um einen Fußgänger über die Straße zu lassen. Der Fußgänger wurde vom Überholenden getötet).

Entscheidungstexte

  • 11 Os 110/63
    Entscheidungstext OGH 17.09.1963 11 Os 110/63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0073954

Dokumentnummer

JJR_19630917_OGH0002_0110OS00110_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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