Entscheidungen zu § 11 Abs. 5 StVO 1960

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

2 Dokumente

Entscheidungen 1-2 von 2

TE OGH 2006/9/21 2Ob169/06a

mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 21.09.2006

RS OGH 2004/12/20 2Ob288/04y, 2Ob169/06a, 2Ob48/19a

Norm: StVO §11 Abs5
Rechtssatz: Unter diese Bestimmung fällt nicht nur die Verlegung eines Fahrstreifens (durch ein Hindernis), sondern auch die (allmähliche) Verengung von zwei Fahrstreifen auf einen. Die Anwendbarkeit des Reißverschlusssystems setzt allerdings Kolonnenverkehr voraus, wobei bereits je zwei Fahrzeuge genügen. Einen auf seinem Vorfahrtsrecht gemäß § 11 Abs 5 StVO rücksichtslos beharrenden Lenker kann freilich ein - regelmäßig ge... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 20.12.2004

Entscheidungen 1-2 von 2