RS OGH 2004/12/20 2Ob288/04y, 2Ob169/06a, 2Ob48/19a

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Veröffentlicht am 20.12.2004
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Norm

StVO §11 Abs5

Rechtssatz

Unter diese Bestimmung fällt nicht nur die Verlegung eines Fahrstreifens (durch ein Hindernis), sondern auch die (allmähliche) Verengung von zwei Fahrstreifen auf einen. Die Anwendbarkeit des Reißverschlusssystems setzt allerdings Kolonnenverkehr voraus, wobei bereits je zwei Fahrzeuge genügen. Einen auf seinem Vorfahrtsrecht gemäß § 11 Abs 5 StVO rücksichtslos beharrenden Lenker kann freilich ein - regelmäßig geringer zu gewichtendes - Mitverschulden treffen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 288/04y
    Entscheidungstext OGH 20.12.2004 2 Ob 288/04y
  • 2 Ob 169/06a
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 169/06a
    Auch; Beisatz: Bei Aufeinandertreffen einzelner Fahrzeuge - oder der jeweils ersten Fahrzeuge von Kolonnen - gilt nach wie vor der sogenannte Spurenvorrang, das heißt, der auf einem aufhörenden Fahrstreifen fahrende Lenker hat dem auf dem fortgeführten Fahrstreifen fahrenden Lenker die Vorfahrt zu überlassen. (T1)
  • 2 Ob 48/19a
    Entscheidungstext OGH 25.07.2019 2 Ob 48/19a

Schlagworte

Reißverschluss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119625

Im RIS seit

19.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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