Entscheidungen zu § 103 Abs. 2 StVO 1960

Verwaltungsgerichtshof

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RS Vwgh 1989/10/18 89/02/0127

Index: 27/01 Rechtsanwälte90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2;RAO 1868 §9 Abs2;
Rechtssatz: Die Überlassung eines Kfz durch einen Rechtsanwalt an seinen Klienten kann weder als eine Angelegenheit gewertet werden, die dem Rechtsanwalt "anvertraut" worden wäre, noch handelt es sich um eine "in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordene" Tatsache im Sinne des § 9 Abs 2 RAO, sodass von einer Geheimhal... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 18.10.1989

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