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27/01 RechtsanwälteNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Die Überlassung eines Kfz durch einen Rechtsanwalt an seinen Klienten kann weder als eine Angelegenheit gewertet werden, die dem Rechtsanwalt "anvertraut" worden wäre, noch handelt es sich um eine "in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordene" Tatsache im Sinne des § 9 Abs 2 RAO, sodass von einer Geheimhaltungsverpflichtung nicht gesprochen werden kann (Hinweis E 28.4.1976, 0144/76).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020127.X01Im RIS seit
22.01.2007Zuletzt aktualisiert am
18.04.2010