Begründung: 1. Mit dem vorliegenden Antrag bringt das Oberlandesgericht Wien vor, daß es über eine Berufung in einem Rechtsstreit wegen Ruhens einer Pension und Rückforderung von S 330.208,-- als Arbeits- und Sozialgericht zu entscheiden habe. Gegen den in diesem Rechtsstreit präjudiziellen §61 Abs1 GSVG bestünden verfassungsrechtliche Bedenken. Das Oberlandesgericht Wien habe daher beschlossen, das Berufungsverfahren zu unterbrechen und an den Verfassungsgerichtshof den Antra... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: GSVG §61 Abs1 VfGG §62 Abs1 GSVG § 61 heute GSVG § 61 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2025 GSVG § 61 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl.... mehr lesen...