TE Vfgh Beschluss 1990/12/15 G124/90

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Veröffentlicht am 15.12.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

GSVG §61 Abs1
VfGG §62 Abs1
  1. GSVG § 61 heute
  2. GSVG § 61 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2025
  3. GSVG § 61 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  4. GSVG § 61 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  5. GSVG § 61 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  6. GSVG § 61 gültig von 01.01.1986 bis 31.03.1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 157/1991
  1. VfGG § 62 heute
  2. VfGG § 62 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 62 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  5. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 62 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  7. VfGG § 62 gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 62 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 62 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 62 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  11. VfGG § 62 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Gesetzesprüfungsantrages mangels spezifizierten Aufhebungsbegehrens; kein behebbarer Mangel

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem vorliegenden Antrag bringt das Oberlandesgericht Wien vor, daß es über eine Berufung in einem Rechtsstreit wegen Ruhens einer Pension und Rückforderung von S 330.208,-- als Arbeits- und Sozialgericht zu entscheiden habe. Gegen den in diesem Rechtsstreit präjudiziellen §61 Abs1 GSVG bestünden verfassungsrechtliche Bedenken. Das Oberlandesgericht Wien habe daher beschlossen, das Berufungsverfahren zu unterbrechen und an den Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, "die Bestimmung des §61 Abs1 GSVG auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen".

2. Gemäß §62 Abs1 VerfGG muß der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, begehren, daß entweder das Gesetz seinem ganzen Inhalt nach oder daß bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden. Dabei handelt es sich um ein Essentiale des Gesetzesprüfungsantrages. Der vorliegende Antrag enthält nur das an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Begehren, §61 Abs1 GSVG auf seine Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen; ein Aufhebungsantrag wird nicht gestellt. Ein Prüfungsantrag, dem ein spezifiziertes Aufhebungsbegehren fehlt, leidet an einem nicht behebbaren inhaltlichen Mangel (vgl. zB VfSlg. 9716/1983). 2. Gemäß §62 Abs1 VerfGG muß der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, begehren, daß entweder das Gesetz seinem ganzen Inhalt nach oder daß bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden. Dabei handelt es sich um ein Essentiale des Gesetzesprüfungsantrages. Der vorliegende Antrag enthält nur das an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Begehren, §61 Abs1 GSVG auf seine Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen; ein Aufhebungsantrag wird nicht gestellt. Ein Prüfungsantrag, dem ein spezifiziertes Aufhebungsbegehren fehlt, leidet an einem nicht behebbaren inhaltlichen Mangel vergleiche zB VfSlg. 9716/1983).

Der Antrag war daher schon deshalb zurückzuweisen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:G124.1990

Dokumentnummer

JFT_10098785_90G00124_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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