Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Johann Schneller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef A*****, Pensionist, *... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger befand sich vom 3. 8. 1999 bis 10. 3. 2000 in Untersuchungshaft. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. 3. 2000 wurde er zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die erlittene Vorhaft vom 3. 8. 1999, 17.00 Uhr, bis 10. 3. 2000, 13.00 Uhr, wurde gemäß § 38 StGB auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Seit 10. 3. 2000 befindet sich der Kläger in Strafhaft. Der Kläger befand sich vom 3. 8. 1999 bis 10. 3. 2000 in Unt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach gegen die Verfassungsmäßigkeit der Ruhensbestimmung des § 58 Abs 1 Z 1 GSVG keine Bedenken bestehen und unter einer Freiheitsstrafe iSd §§ 89 Abs 1 ASVG bzw 58 Abs 1 GSVG auch eine solche zu verstehen ist, die eine Verwaltungsbehörde verhängt hat (Teschner/Widlar, MGA ASVG 61. ErgLfg FN 4 zu § 89 ASVG bzw MGA GSVG 49. ErgLfg FN 3 zu § 58 GSVG), ist zutref... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Nach ständiger Rechtsprechung steht einer Partei ein subjektives Recht, dass ein Gericht von der Anfechtungsbefugnis gemäß Art 89 Abs 2 B-VG Gebrauch macht, nicht zu (vgl SSV-NF 8/88; 4/153 uva), weshalb der darauf zielende Antrag des Klägers zurückzuweisen ist. Nach ständiger Rechtsprechung steht einer Partei ein subjektives Recht, dass ein Gericht von der Anfechtungsbefugnis gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG G... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG; vgl zum Ruhen eines Pensionsanspruches nach § 58 Abs 1 Z 1 GSVG auch DRdA 1996, 416/44 und zum Pflegegeldanspruch SSV-NF 9/28). Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkei... mehr lesen...
Norm: ASVG §89 Abs1 Z1B-VG Art89GSVG §58 Abs1 Z1
Rechtssatz: Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Ruhensbestimmung des § 58 Abs 1 Z 1 GSVG bestehen keine Bedenken. Der Gesetzgeber überschreitet den ihm eingeräumten Gestaltungsraum nicht, wenn er für eine Zeit, für die für die Versorgung des Pensionisten während seiner Unterbringung in Strafhaft aus öffentlichen Mitteln in anderer Weise vorgesorgt wird, die Pensionsleistung sistiert. ... mehr lesen...
Norm: ASVG §89 Abs1 Z1B-VG Art89GSVG §58 Abs1 Z1
Rechtssatz: Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Ruhensbestimmung des § 58 Abs 1 Z 1 GSVG bestehen keine Bedenken. Der Gesetzgeber überschreitet den ihm eingeräumten Gestaltungsraum nicht, wenn er für eine Zeit, für die für die Versorgung des Pensionisten während seiner Unterbringung in Strafhaft aus öffentlichen Mitteln in anderer Weise vorgesorgt wird, die Pensionsleistung sistiert. ... mehr lesen...
Norm: GSVG §58 Abs1 Z1GSVG §58 Abs1 Z2
Rechtssatz: Nach dem Wortlaut des Gesetzes stellt die Verhängung der Untersuchungshaft zwar in der Krankenversicherung einen Ruhensgrund dar (§ 58 Abs 1 Z 2 GSVG), nicht jedoch in der Pensionsversicherung. Dies gilt auch für die Verwahrungshaft. Entscheidungstexte 10 ObS 2/95 Entscheidungstext OGH 20.09.1995 10 ObS 2/95 ... mehr lesen...
Norm: GSVG §58 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Untersuchungshaft bildet auch dann keinen Ruhensgrund, wenn sie nachträglich auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Entscheidungstexte 10 ObS 2/95 Entscheidungstext OGH 20.09.1995 10 ObS 2/95 10 ObS 190/95 Entscheidungstext OGH 17.10.1995 10 ObS 190/95 ... mehr lesen...
Norm: GSVG §58 Abs1 Z1GSVG §58 Abs1 Z2
Rechtssatz: Nach dem Wortlaut des Gesetzes stellt die Verhängung der Untersuchungshaft zwar in der Krankenversicherung einen Ruhensgrund dar (§ 58 Abs 1 Z 2 GSVG), nicht jedoch in der Pensionsversicherung. Dies gilt auch für die Verwahrungshaft. Entscheidungstexte 10 ObS 2/95 Entscheidungstext OGH 20.09.1995 10 ObS 2/95 ... mehr lesen...
Norm: GSVG §58 Abs1 Z1GSVG §58 Abs1 Z2
Rechtssatz: Nach dem Wortlaut des Gesetzes stellt die Verhängung der Untersuchungshaft zwar in der Krankenversicherung einen Ruhensgrund dar (§ 58 Abs 1 Z 2 GSVG), nicht jedoch in der Pensionsversicherung. Dies gilt auch für die Verwahrungshaft. Entscheidungstexte 10 ObS 2/95 Entscheidungstext OGH 20.09.1995 10 ObS 2/95 ... mehr lesen...
Norm: GSVG §58 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Untersuchungshaft bildet auch dann keinen Ruhensgrund, wenn sie nachträglich auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Entscheidungstexte 10 ObS 2/95 Entscheidungstext OGH 20.09.1995 10 ObS 2/95 10 ObS 190/95 Entscheidungstext OGH 17.10.1995 10 ObS 190/95 ... mehr lesen...