RS OGH 1995/9/20 10ObS2/95, 10ObS190/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1995
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Norm

GSVG §58 Abs1 Z1

Rechtssatz

Die Untersuchungshaft bildet auch dann keinen Ruhensgrund, wenn sie nachträglich auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085254

Dokumentnummer

JJR_19950920_OGH0002_010OBS00002_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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