Entscheidungen zu § 428 GSVG

Verfassungsgerichtshof

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TE Vfgh Beschluss 2024/9/17 E1707/2024

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten ... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 17.09.2024

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