Entscheidungen zu § 35 GSVG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

TE OGH 1992/9/29 10ObS241/92

Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates können auch in Sozialrechtssachen Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32, 3/15 ua). Die Unterlassung der Parteienvernehmung durch das Erstgericht wurde bereits in der Berufung als Verfahrensmangel gerügt. Das Berufungsgericht hat sich mit die... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 29.09.1992

RS OGH 1992/9/29 10ObS241/92, 10ObS56/10y

Norm: ASVG §58 Abs2ASVG §58 Abs3B-VG Art140GSVG §35
Rechtssatz: Die Tatsache, dass bei Nichtentrichtung oder verspäteter Entrichtung von Beiträgen nach dem GSVG leistungsrechtliche Nachteile eintreten, während dies nach dem ASVG nicht der Fall ist, hat seinen Grund darin, dass die Beitragsleistung nach dem ASVG dem Dienstgeber obliegt und der Dienstnehmer vor Nachteilen durch Versäumnisse, die ihm zugerechnet werden können, geschützt werden sol... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 29.09.1992

RS OGH 1988/11/22 10ObS264/88, 10ObS219/89, 10ObS124/90, 10ObS354/89, 10ObS2/90, 10ObS283/90, 10ObS1

Norm: GewO 1859 §55GSVG
Rechtssatz: Für die
Begründung: der Kammermitgliedschaft als auch der Versicherungspflicht kommt es nicht auf den (faktischen) selbständigen Betrieb eines Unternehmens, sondern auf die Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines Unternehmens an (hier: Abwesenheitskurator der den Betrieb führt). Entscheidungstexte 10 ObS 264/88 Entscheidungstext OGH 22.11.1988... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 22.11.1988

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