Norm: GSVG §133a GSVG idF SVÄG 2000 §284 Abs3 GSVG § 133a heute GSVG § 133a gültig ab 01.01.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 610/1987
Rechtssatz:
Die Bestimmung des § 284 Abs 3 GSVG, die einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit mit Stichtag vor dem 1. Ju... mehr lesen...
Begründung: Der am 10. 8. 1941 geborene Kläger ist nach wie vor als Taxiunternehmer ohne Beschäftigte tätig. Am 17. 2. 2000 langte bei der beklagten Partei eine "Anfrage wegen vorzeitiger Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit" des Klägers ein. Mit Bescheid vom 15. 5. 2000 sprach die beklagte Partei aus, dass über den gemäß § 133a GSVG eingebrachten Antrag des Klägers dahin entschieden werde, dass eine Erwerbsunfähigkeit gemäß § 131c Abs 1 Z 3 GSVG nicht vorliege. Mit Bes... mehr lesen...