RS OGH 2001/7/30 10ObS184/01h

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Veröffentlicht am 30.07.2001
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Norm

GSVG §133a
GSVG idF SVÄG 2000 §284 Abs3
  1. GSVG § 133a heute
  2. GSVG § 133a gültig ab 01.01.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 610/1987

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 284 Abs 3 GSVG, die einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit mit Stichtag vor dem 1. Juli 2000 zur Voraussetzung hat, ist nur auf Leistungsanträge anzuwenden, welche einen Stichtag vor dem 1. Juli 2000 ausgelöst haben.Die Bestimmung des Paragraph 284, Absatz 3, GSVG, die einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit mit Stichtag vor dem 1. Juli 2000 zur Voraussetzung hat, ist nur auf Leistungsanträge anzuwenden, welche einen Stichtag vor dem 1. Juli 2000 ausgelöst haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115432

Dokumentnummer

JJR_20010730_OGH0002_010OBS00184_01H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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