Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 07.08.2024 hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge: SVS) gemäß § 410 ASVG iVm § 194 GSVG festgestellt, dass Mag. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) zum 29.02.2024 verpflichtet war, rückständige Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von € 16.284,72 zu leisten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von 31.07.1999 bis 04.01.2022 a... mehr lesen...