Entscheidungsdatum
16.07.2026Norm
ASVG §410Spruch
,
W228 2298962-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von Mag. XXXX , SVNR XXXX , vertreten durch Dr. XXXX Steuerberatung GmbH, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 07.08.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von Mag. römisch 40 , SVNR römisch 40 , vertreten durch Dr. römisch 40 Steuerberatung GmbH, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 07.08.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 07.08.2024 hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge: SVS) gemäß § 410 ASVG iVm § 194 GSVG festgestellt, dass Mag. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) zum 29.02.2024 verpflichtet war, rückständige Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von € 16.284,72 zu leisten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von 31.07.1999 bis 04.01.2022 als geschäftsführende Gesellschafterin der XXXX GmbH im Firmenbuch eingetragen gewesen sei. Die XXXX GmbH sei auch im Jahr 2021 durchgehend Inhaberin einer aufrechten Gewerbeberechtigung gewesen. Die Beschwerdeführerin sei daher im gesamten Jahr 2021 als geschäftsführende Gesellschafterin einer gewerbetreibenden GmbH der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterlegen. Sie habe im Jahr 2021 als Geschäftsführerin zumindest eine kontrollierende Funktion in der GmbH ausgeübt. Am 27.12.2007 sei zwischen der Beschwerdeführerin und der XXXX GmbH eine Firmenalterspensionszusage für ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin vereinbart worden, welche der Beschwerdeführerin im Jahr 2021 als einmalige Kapitalabfindung ausbezahlt worden sei. Da sie im Jahr 2021 weiterhin als geschäftsführende Gesellschafterin der XXXX GmbH der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterlegen sei, seien die Einkünfte steuerlich einer Erwerbstätigkeit, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sei, zuzurechnen. Die Kapitalabfindung sei somit bei der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage für das Jahr 2021 zu berücksichtigen. In weiterer Folge legte die belangte Behörde die Berechnung der Beitragsgrundlage 2021 sowie die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung näher dar.Mit Bescheid vom 07.08.2024 hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge: SVS) gemäß Paragraph 410, ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG festgestellt, dass Mag. römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) zum 29.02.2024 verpflichtet war, rückständige Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von € 16.284,72 zu leisten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von 31.07.1999 bis 04.01.2022 als geschäftsführende Gesellschafterin der römisch 40 GmbH im Firmenbuch eingetragen gewesen sei. Die römisch 40 GmbH sei auch im Jahr 2021 durchgehend Inhaberin einer aufrechten Gewerbeberechtigung gewesen. Die Beschwerdeführerin sei daher im gesamten Jahr 2021 als geschäftsführende Gesellschafterin einer gewerbetreibenden GmbH der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlegen. Sie habe im Jahr 2021 als Geschäftsführerin zumindest eine kontrollierende Funktion in der GmbH ausgeübt. Am 27.12.2007 sei zwischen der Beschwerdeführerin und der römisch 40 GmbH eine Firmenalterspensionszusage für ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin vereinbart worden, welche der Beschwerdeführerin im Jahr 2021 als einmalige Kapitalabfindung ausbezahlt worden sei. Da sie im Jahr 2021 weiterhin als geschäftsführende Gesellschafterin der römisch 40 GmbH der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG unterlegen sei, seien die Einkünfte steuerlich einer Erwerbstätigkeit, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sei, zuzurechnen. Die Kapitalabfindung sei somit bei der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage für das Jahr 2021 zu berücksichtigen. In weiterer Folge legte die belangte Behörde die Berechnung der Beitragsgrundlage 2021 sowie die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung näher dar.
Gegen diesen Bescheid wurde seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 04.09.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde die Beitragsgrundlage falsch berechnet habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Pensionsabfindung nicht Teil der Beitragsgrundlage sei. Bereits Ende des Jahres 2020 sei entschieden worden, dass die Beschwerdeführerin aus ihrer operativen Funktion als Geschäftsführerin zurücktrete. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 22.12.2021 sei die Beschwerdeführerin endgültig als handelsrechtliche Geschäftsführerin abberufen worden. Im Zuge der Beschlussfassung über die Abberufung habe sich die Beschwerdeführerin auch entschlossen, die vereinbarte Firmenpension in Form einer einmaligen Kapitalabfindung in Anspruch zu nehmen. Die Pensionsabfindung könne nicht Teil der regulären Beitragsgrundlage sein, zumal die Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 1 GSVG nur auf Einkünfte aus einer (aktiven) Erwerbstätigkeit anzuwenden sei. Neben der Kapitalabfindung habe die Beschwerdeführerin aus ihrer selbständigen Tätigkeit im Jahr 2021 nur einen PKW-Sachbezug iHv insgesamt € 1.350 gehabt. Bei der Firmenpension handle es sich um rein passive einmalige Einkünfte, denen keine zeitlich kongruente Erwerbstätigkeit gegenübersteht. Es handle sich somit bei der Firmenpension gerade nicht um Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit iSd § 25 Abs. 1 GSVG. Der Einbezug in die Beitragsgrundlage stehe daher im grundsätzlichen Widerspruch zur Natur einer Firmenpension. Eine weitere aktive Tätigkeit der Beschwerdeführerin habe ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Abberufung sowie in den Folgejahren nicht bestanden. De facto habe sie bereits seit Februar 2021 keine aktiven Bezüge mehr gehabt, sondern nur noch Pensionseinkünfte durch die SVS. Die Eintragung der Abberufung im Firmenbuch habe lediglich deklarative Wirkung. Die Ausbezahlung der Firmenpension sei erst nach der Beschlussfassung über die Abberufung sowie dem Antrag auf Abberufung im Firmenbuch und zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Beschwerdeführerin keinerlei Geschäftsführungsagenden mehr übernommen habe. Tatsächlich sei der Zufluss der Pensionsabfindung auch erst im Jahr 2022 erfolgt. Im Zeitpunkt der Zahlung der Pensionsabfindung sei ihre Funktion sowie auch ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin bereits beendet gewesen. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits zu Beginn des Jahres 2021 nur noch den Übergabeprozess an die neuen Geschäftsführer begleitet und keine operativen Agenden mehr übernommen habe. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Versicherungspflicht erst am 31.12.2021 geendet habe, stelle die Firmenpension - als Leistung für eine beendete Tätigkeit - keinen Teil der Beitragsgrundlage dar. Die Firmenpension wäre bei richtiger rechtlicher Beurteilung aus der Beitragsgrundlage für die Kranken- und Pensionsversicherung auszuscheiden gewesen.Gegen diesen Bescheid wurde seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 04.09.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde die Beitragsgrundlage falsch berechnet habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Pensionsabfindung nicht Teil der Beitragsgrundlage sei. Bereits Ende des Jahres 2020 sei entschieden worden, dass die Beschwerdeführerin aus ihrer operativen Funktion als Geschäftsführerin zurücktrete. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 22.12.2021 sei die Beschwerdeführerin endgültig als handelsrechtliche Geschäftsführerin abberufen worden. Im Zuge der Beschlussfassung über die Abberufung habe sich die Beschwerdeführerin auch entschlossen, die vereinbarte Firmenpension in Form einer einmaligen Kapitalabfindung in Anspruch zu nehmen. Die Pensionsabfindung könne nicht Teil der regulären Beitragsgrundlage sein, zumal die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GSVG nur auf Einkünfte aus einer (aktiven) Erwerbstätigkeit anzuwenden sei. Neben der Kapitalabfindung habe die Beschwerdeführerin aus ihrer selbständigen Tätigkeit im Jahr 2021 nur einen PKW-Sachbezug iHv insgesamt € 1.350 gehabt. Bei der Firmenpension handle es sich um rein passive einmalige Einkünfte, denen keine zeitlich kongruente Erwerbstätigkeit gegenübersteht. Es handle sich somit bei der Firmenpension gerade nicht um Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 25, Absatz eins, GSVG. Der Einbezug in die Beitragsgrundlage stehe daher im grundsätzlichen Widerspruch zur Natur einer Firmenpension. Eine weitere aktive Tätigkeit der Beschwerdeführerin habe ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Abberufung sowie in den Folgejahren nicht bestanden. De facto habe sie bereits seit Februar 2021 keine aktiven Bezüge mehr gehabt, sondern nur noch Pensionseinkünfte durch die SVS. Die Eintragung der Abberufung im Firmenbuch habe lediglich deklarative Wirkung. Die Ausbezahlung der Firmenpension sei erst nach der Beschlussfassung über die Abberufung sowie dem Antrag auf Abberufung im Firmenbuch und zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Beschwerdeführerin keinerlei Geschäftsführungsagenden mehr übernommen habe. Tatsächlich sei der Zufluss der Pensionsabfindung auch erst im Jahr 2022 erfolgt. Im Zeitpunkt der Zahlung der Pensionsabfindung sei ihre Funktion sowie auch ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin bereits beendet gewesen. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits zu Beginn des Jahres 2021 nur noch den Übergabeprozess an die neuen Geschäftsführer begleitet und keine operativen Agenden mehr übernommen habe. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Versicherungspflicht erst am 31.12.2021 geendet habe, stelle die Firmenpension - als Leistung für eine beendete Tätigkeit - keinen Teil der Beitragsgrundlage dar. Die Firmenpension wäre bei richtiger rechtlicher Beurteilung aus der Beitragsgrundlage für die Kranken- und Pensionsversicherung auszuscheiden gewesen.
Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde von der SVS, einlangend am 12.09.2024, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 23.10.2024 der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin das Beschwerdevorlageschreiben der SVS übermittelt. Überdies wurden in diesem Schreiben Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt.
Am 08.11.2024 langte eine mit 07.11.2024 datierte Stellungnahme und Urkundenvorlage der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 13.11.2024 der belangten Behörde den Schriftverkehr mit der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin übermittelt. Zudem wurden in diesem Schreiben Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt.
Am 20.11.2024 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2025, W228 2298962-1/6E, wurde der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben, mit der Maßgabe, dass die Beschwerdeführerin zum 29.02.2024 verpflichtet war, rückständige Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von € 202,32 zu leisten.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2025, W228 2298962-1/6E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben, mit der Maßgabe, dass die Beschwerdeführerin zum 29.02.2024 verpflichtet war, rückständige Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von € 202,32 zu leisten.
Gegen dieses Erkenntnis wurde seitens der belangten Behörde außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23.04.2026, Ra 2025/08/0015, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2025 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 15.05.2026 ein Parteiengehör gewährt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin war seit 31.07.1999 bis 04.01.2022 als geschäftsführende Gesellschafterin der XXXX GmbH im Firmenbuch eingetragen.Die Beschwerdeführerin war seit 31.07.1999 bis 04.01.2022 als geschäftsführende Gesellschafterin der römisch 40 GmbH im Firmenbuch eingetragen.
Die XXXX GmbH ist seit 01.07.2003 Inhaberin einer Gewerbeberechtigung lautend auf „Werbeagentur“, wobei seit 12.02.2021 der Nichtbetrieb dieser Gewerbeberechtigung gemeldet ist. Die XXXX GmbH ist außerdem seit 15.04.2011 Inhaberin einer Gewerbeberechtigung lautend auf „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“.Die römisch 40 GmbH ist seit 01.07.2003 Inhaberin einer Gewerbeberechtigung lautend auf „Werbeagentur“, wobei seit 12.02.2021 der Nichtbetrieb dieser Gewerbeberechtigung gemeldet ist. Die römisch 40 GmbH ist außerdem seit 15.04.2011 Inhaberin einer Gewerbeberechtigung lautend auf „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“.
Mit der Pensionszusage (Neufassung) vom 27.12.2007 wurde zwischen der Beschwerdeführerin und der XXXX GmbH vereinbart, dass der Beschwerdeführerin, wenn sie nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus den Diensten des Unternehmens ausscheidet, eine Firmenalterspension gebührt, die entweder lebenslang monatlich oder als einmalige Kapitalabfindung in Höhe von € 773.992,00 gebührt.Mit der Pensionszusage (Neufassung) vom 27.12.2007 wurde zwischen der Beschwerdeführerin und der römisch 40 GmbH vereinbart, dass der Beschwerdeführerin, wenn sie nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus den Diensten des Unternehmens ausscheidet, eine Firmenalterspension gebührt, die entweder lebenslang monatlich oder als einmalige Kapitalabfindung in Höhe von € 773.992,00 gebührt.
Am 24.11.2020 erreichte die Beschwerdeführerin das 60. Lebensjahr und sie bezieht dementsprechend seit 01.12.2020 eine Alterspension von der SVS.
Am 15.12.2021 erklärte die Beschwerdeführerin, die vereinbarte Firmenalterspension der XXXX GmbH in Form einer einmaligen Kapitalabfindung in Höhe von € 773.992,00 in Anspruch zu nehmen.Am 15.12.2021 erklärte die Beschwerdeführerin, die vereinbarte Firmenalterspension der römisch 40 GmbH in Form einer einmaligen Kapitalabfindung in Höhe von € 773.992,00 in Anspruch zu nehmen.
Mit Generalversammlungsbeschluss vom 22.12.2021 wurde die Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin mit Wirkung zum Tagesablauf des 31.12.2021 abberufen. Der Antrag auf Änderung im Firmenbuch ist am 30.12.2021 beim Handelsgericht Wien eingelangt.
Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der XXXX GmbH war mit 31.12.2021 beendet.Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der römisch 40 GmbH war mit 31.12.2021 beendet.
Die Auszahlung der Firmenalterspension durch die XXXX GmbH an die Beschwerdeführerin erfolgte (zumindest teilweise) Ende des Jahres 2021. Versteuert wurde die Firmenpension zur Gänze im Jahr 2021.Die Auszahlung der Firmenalterspension durch die römisch 40 GmbH an die Beschwerdeführerin erfolgte (zumindest teilweise) Ende des Jahres 2021. Versteuert wurde die Firmenpension zur Gänze im Jahr 2021.
Der Einkommenssteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 weist Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 25.402,92, Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 775.693,03 sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 5.048,35 aus. Die ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit setzen sich aus der Firmenalterspension in Höhe von € 773.992,00 sowie einem PKW-Sachbezug für die Monate Jänner und Februar zusammen.
2. Beweiswürdigung:
Die Eintragung der Beschwerdeführerin als geschäftsführende Gesellschafterin der XXXX GmbH im Firmenbuch ist unstrittig; ebenso unstrittig sind die Feststellungen zu den Gewerbeberechtigungen.Die Eintragung der Beschwerdeführerin als geschäftsführende Gesellschafterin der römisch 40 GmbH im Firmenbuch ist unstrittig; ebenso unstrittig sind die Feststellungen zu den Gewerbeberechtigungen.
Die Pensionszusage vom 27.12.2007 liegt im Akt ein.
Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin seit 01.12.2020 eine Alterspension von der SVS bezieht.
Die Feststellung zur Erklärung der Beschwerdeführerin, die vereinbarte Firmenalterspension der XXXX GmbH in Form einer einmaligen Kapitalabfindung in Anspruch zu nehmen, ergibt sich aus dem der Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 07.11.2024 angeschlossenen Schreiben der Beschwerdeführerin an die XXXX GmbH vom 15.12.2021.Die Feststellung zur Erklärung der Beschwerdeführerin, die vereinbarte Firmenalterspension der römisch 40 GmbH in Form einer einmaligen Kapitalabfindung in Anspruch zu nehmen, ergibt sich aus dem der Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 07.11.2024 angeschlossenen Schreiben der Beschwerdeführerin an die römisch 40 GmbH vom 15.12.2021.
Der Generalversammlungsbeschluss vom 22.12.2021 liegt im Akt ein.
Die Feststellung, wonach die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der XXXX GmbH mit 31.12.2021 beendet war, ergibt sich aus dem Generalversammlungsbeschuss vom 22.12.2021, laut welchem sie mit Wirkung zum 31.12.2021 als Geschäftsführerin abberufen wird, in Verbindung mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Anhaltspunkte für eine weitere Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin über den 31.12.2021 sind nicht aktenkundig. Die Beschwerdeführerin habe sich ihrem Vorbringen zufolge bereits ab Ende 2020 nach und nach aus den einzelnen Funktionen als Geschäftsführerin zurückgezogen.Die Feststellung, wonach die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der römisch 40 GmbH mit 31.12.2021 beendet war, ergibt sich aus dem Generalversammlungsbeschuss vom 22.12.2021, laut welchem sie mit Wirkung zum 31.12.2021 als Geschäftsführerin abberufen wird, in Verbindung mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Anhaltspunkte für eine weitere Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin über den 31.12.2021 sind nicht aktenkundig. Die Beschwerdeführerin habe sich ihrem Vorbringen zufolge bereits ab Ende 2020 nach und nach aus den einzelnen Funktionen als Geschäftsführerin zurückgezogen.
Die Feststellung, wonach die Auszahlung der Firmenalterspension (zumindest teilweise) Ende des Jahres 2021 erfolgte, ergibt sich aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Kontoauszug vom 03.01.2022, in welchem als Buchungstag und Wertstellungstag (zumindest eines Teils) der Firmenpension der 31.12. (offensichtlich 31.12.2021) ausgewiesen ist.
Der Einkommenssteuerbescheid 2021 liegt im Akt ein.
Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Punkten im Wesentlichen unstrittig. Es handelt sich gegenständlich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG sind die Absatz 2 und 3 des Paragraph 414, ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG sind die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Flexiblen Kapitalgesellschaft, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z. 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG sind die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Flexiblen Kapitalgesellschaft, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert.
Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Im gegenständlichen Fall war die Beschwerdeführerin von 31.07.1999 bis 04.01.2022 (Antrag auf Änderung im Firmenbuch beim Handelsgericht Wien am 30.12.2021 eingelangt) als geschäftsführende Gesellschafterin der XXXX GmbH im Firmenbuch eingetragen. Sie unterlag daher im gesamten Jahr 2021 der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG.Im gegenständlichen Fall war die Beschwerdeführerin von 31.07.1999 bis 04.01.2022 (Antrag auf Änderung im Firmenbuch beim Handelsgericht Wien am 30.12.2021 eingelangt) als geschäftsführende Gesellschafterin der römisch 40 GmbH im Firmenbuch eingetragen. Sie unterlag daher im gesamten Jahr 2021 der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG.
Der Einkommensteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 wies Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 775.693,03 aus. Die ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit setzen sich aus der Firmenalterspension in Höhe von € 773.992,00 sowie einem PKW-Sachbezug für die Monate Jänner und Februar zusammen. Strittig ist, ob jener Anteil der Einkünfte, der auf die Abfindung der Firmenpension entfiel, in die Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG einzubeziehen war.Der Einkommensteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 wies Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 775.693,03 aus. Die ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit setzen sich aus der Firmenalterspension in Höhe von € 773.992,00 sowie einem PKW-Sachbezug für die Monate Jänner und Februar zusammen. Strittig ist, ob jener Anteil der Einkünfte, der auf die Abfindung der Firmenpension entfiel, in die Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, GSVG einzubeziehen war.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Firmenpension aus der Beitragsgrundlage für die Kranken- und Pensionsversicherung auszuscheiden gewesen wäre. Diesem Vorbringen ist jedoch wie folgt entgegenzuhalten:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt. Der Verwaltungsgerichtshof hat außerdem ausgesprochen, dass für die Einbeziehung von im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften in die Beitragsgrundlage maßgeblich ist, ob diese Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit resultieren. Dabei handelt es sich nicht um eine neuerliche Entscheidung über Umstände, über die mit dem Einkommensteuerbescheid rechtskräftig abgesprochen wurde, sondern um die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorzunehmende Beurteilung, ob eine bestimmte Erwerbstätigkeit, aus der durch den Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkünfte im Sinne des EStG 1988 resultieren, die Pflichtversicherung begründet. Mit dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid steht für die Behörde, die über die Beitragsgrundlage nach § 25 bzw. § 25a GSVG zu entscheiden hat, bindend fest, dass die in diesem Bescheid ausgewiesenen Einkünfte erzielt wurden (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 29.4.2025, Ro 2024/08/0004, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25, GSVG eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach 25 Absatz eins, GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt. Der Verwaltungsgerichtshof hat außerdem ausgesprochen, dass für die Einbeziehung von im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften in die Beitragsgrundlage maßgeblich ist, ob diese Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit resultieren. Dabei handelt es sich nicht um eine neuerliche Entscheidung über Umstände, über die mit dem Einkommensteuerbescheid rechtskräftig abgesprochen wurde, sondern um die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorzunehmende Beurteilung, ob eine bestimmte Erwerbstätigkeit, aus der durch den Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkünfte im Sinne des EStG 1988 resultieren, die Pflichtversicherung begründet. Mit dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid steht für die Behörde, die über die Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, bzw. Paragraph 25 a, GSVG zu entscheiden hat, bindend fest, dass die in diesem Bescheid ausgewiesenen Einkünfte erzielt wurden vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 29.4.2025, Ro 2024/08/0004, mwN).
Im vorliegenden Fall wurde die in Form einer Kapitalabfindung ausgezahlte Firmenpension im Einkommensteuerbescheid (in Übereinstimmung mit der Einkommensteuererklärung der Beschwerdeführerin) einem Kalenderjahr zugerechnet, in dem die der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterliegende Tätigkeit, aus der die Pensionszusage resultierte, unstrittig noch nicht beendet war. Der Zweck einer solchen Kapitalabfindung mag zwar in der Versorgung für die (unmittelbar bevorstehende) Zeit nach Beendigung der Tätigkeit bestehen; das ändert aber nichts daran, dass es sich - nicht anders als etwa bei einem Veräußerungsgewinn (vgl. auch dazu VwGH 29.4.2025, Ro 2024/08/0004, mwN) - um Einkünfte handelt, die mit der versicherten Erwerbstätigkeit erzielt wurden und die daher, sofern die Erwerbstätigkeit im betreffenden Kalenderjahr, dem die Einkünfte zuzurechnen sind, noch ausgeübt wird, in die Beitragsgrundlage (begrenzt durch die Höchstbeitragsgrundlage) einzubeziehen sind (vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen des § 25 GSVG etwa auch VwGH 30.6.2025, Ra 2022/08/0133).Im vorliegenden Fall wurde die in Form einer Kapitalabfindung ausgezahlte Firmenpension im Einkommensteuerbescheid (in Übereinstimmung mit der Einkommensteuererklärung der Beschwerdeführerin) einem Kalenderjahr zugerechnet, in dem die der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG unterliegende Tätigkeit, aus der die Pensionszusage resultierte, unstrittig noch nicht beendet war. Der Zweck einer solchen Kapitalabfindung mag zwar in der Versorgung für die (unmittelbar bevorstehende) Zeit nach Beendigung der Tätigkeit bestehen; das ändert aber nichts daran, dass es sich - nicht anders als etwa bei einem Veräußerungsgewinn vergleiche auch dazu VwGH 29.4.2025, Ro 2024/08/0004, mwN) - um Einkünfte handelt, die mit der versicherten Erwerbstätigkeit erzielt wurden und die daher, sofern die Erwerbstätigkeit im betreffenden Kalenderjahr, dem die Einkünfte zuzurechnen sind, noch ausgeübt wird, in die Beitragsgrundlage (begrenzt durch die Höchstbeitragsgrundlage) einzubeziehen sind vergleiche zu den diesbezüglichen Voraussetzungen des Paragraph 25, GSVG etwa auch VwGH 30.6.2025, Ra 2022/08/0133).
Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Kapitalabfindung im vorliegenden Fall sozialversicherungsrechtlich - abweichend vom rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid - erst dem Kalenderjahr zuzurechnen gewesen wäre, in dem die der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterliegende Tätigkeit, mit der die Einkünfte erzielt wurden, bereits beendet war. Die Bindung an das Einkommensteuerrecht bei der Bildung der Beitragsgrundlagen nach dem GSVG besteht nämlich auch insoweit, als die Einkünfte einem bestimmten Kalenderjahr zugeordnet werden, zumal keine Kriterien für eine vom Einkommensteuerrecht abweichende sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ersichtlich wären (vgl. VwGH vom 23.04.2026, Ra 2025/08/0015).Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Kapitalabfindung im vorliegenden Fall sozialversicherungsrechtlich - abweichend vom rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid - erst dem Kalenderjahr zuzurechnen gewesen wäre, in dem die der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG unterliegende Tätigkeit, mit der die Einkünfte erzielt wurden, bereits beendet war. Die Bindung an das Einkommensteuerrecht bei der Bildung der Beitragsgrundlagen nach dem GSVG besteht nämlich auch insoweit, als die Einkünfte einem bestimmten Kalenderjahr zugeordnet werden, zumal keine Kriterien für eine vom Einkommensteuerrecht abweichende sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ersichtlich wären vergleiche VwGH vom 23.04.2026, Ra 2025/08/0015).
Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Kapitalabfindung für die Firmenpension in die Beitragsgrundlagen gemäß § 25 GSVG für das Jahr 2021 einbezogen und auf dieser Basis die Höhe der Beitragsgrundlagen 2021 sowie die von der Beschwerdeführerin zu leistenden Beiträge korrekt berechnet.Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Kapitalabfindung für die Firmenpension in die Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 25, GSVG für das Jahr 2021 einbezogen und auf dieser Basis die Höhe der Beitragsgrundlagen 2021 sowie die von der Beschwerdeführerin zu leistenden Beiträge korrekt berechnet.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich insbesondere auf das Erkenntnis des VwGH vom 23.04.2026, Ra 2025/08/0015.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich insbesondere auf das Erkenntnis des VwGH vom 23.04.2026, Ra 2025/08/0015.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen Beitragsrückstand Einkommenssteuerbescheid Ersatzentscheidung Firmenpension Geschäftsführer GesellschafterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W228.2298962.1.00Im RIS seit
24.07.2026Zuletzt aktualisiert am
24.07.2026