Norm: ASVG §607 Abs12ASVG §607 Abs15GSVG idF des StrukturanpassungsG 1996 §139 Abs6
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 139 Abs 6 GSVG idF des StrukturanpassungsG 1996 ist daher dahin zu verstehen, dass auch mit den Kindererziehungszeiten 80 vH der höchsten (entweder jener nach der Berechnung nach § 122 Abs 1 bzw § 126 GSVG oder der pauschalen für Zeiten der Kindererziehung) Bemessungsgrundlage nicht überschritten werden dürfen und dabei die Gesam... mehr lesen...