Norm
ASVG §607 Abs12Rechtssatz
Die Bestimmung des § 139 Abs 6 GSVG idF des StrukturanpassungsG 1996 ist daher dahin zu verstehen, dass auch mit den Kindererziehungszeiten 80 vH der höchsten (entweder jener nach der Berechnung nach § 122 Abs 1 bzw § 126 GSVG oder der pauschalen für Zeiten der Kindererziehung) Bemessungsgrundlage nicht überschritten werden dürfen und dabei die Gesamtbemessungsgrundlage nach § 125 GSVG außer Betracht zu bleiben hat. Diese Rechtslage gilt auch für das Übergangsrecht (vgl § 266 Abs 18 GSVG), weil bereits § 139 Abs 4 GSVG idF der 20. GSVG Nov (BGBl 1994/21) eine gleichlautende Limitierungsbestimmung enthält (Gegen diese Regelung bestehen trotz des Umstands, dass dadurch in gewissen Fällen [Kindererziehungszeiten im Ergebnis nicht zu einer Pensionserhöhung führen] keine verfassungsrechtlichen Bedenken).Die Bestimmung des Paragraph 139, Absatz 6, GSVG in der Fassung des StrukturanpassungsG 1996 ist daher dahin zu verstehen, dass auch mit den Kindererziehungszeiten 80 vH der höchsten (entweder jener nach der Berechnung nach Paragraph 122, Absatz eins, bzw Paragraph 126, GSVG oder der pauschalen für Zeiten der Kindererziehung) Bemessungsgrundlage nicht überschritten werden dürfen und dabei die Gesamtbemessungsgrundlage nach Paragraph 125, GSVG außer Betracht zu bleiben hat. Diese Rechtslage gilt auch für das Übergangsrecht vergleiche Paragraph 266, Absatz 18, GSVG), weil bereits Paragraph 139, Absatz 4, GSVG in der Fassung der 20. GSVG Nov (BGBl 1994/21) eine gleichlautende Limitierungsbestimmung enthält (Gegen diese Regelung bestehen trotz des Umstands, dass dadurch in gewissen Fällen [Kindererziehungszeiten im Ergebnis nicht zu einer Pensionserhöhung führen] keine verfassungsrechtlichen Bedenken).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115808Im RIS seit
29.11.2001Zuletzt aktualisiert am
21.07.2016