RS OGH 2001/10/30 10ObS317/01t, 10ObS3/08a, 10ObS39/16g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.2001
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Norm

ASVG §607 Abs12
ASVG §607 Abs15
GSVG idF des StrukturanpassungsG 1996 §139 Abs6

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 139 Abs 6 GSVG idF des StrukturanpassungsG 1996 ist daher dahin zu verstehen, dass auch mit den Kindererziehungszeiten 80 vH der höchsten (entweder jener nach der Berechnung nach § 122 Abs 1 bzw § 126 GSVG oder der pauschalen für Zeiten der Kindererziehung) Bemessungsgrundlage nicht überschritten werden dürfen und dabei die Gesamtbemessungsgrundlage nach § 125 GSVG außer Betracht zu bleiben hat. Diese Rechtslage gilt auch für das Übergangsrecht (vgl § 266 Abs 18 GSVG), weil bereits § 139 Abs 4 GSVG idF der 20. GSVG Nov (BGBl 1994/21) eine gleichlautende Limitierungsbestimmung enthält (Gegen diese Regelung bestehen trotz des Umstands, dass dadurch in gewissen Fällen [Kindererziehungszeiten im Ergebnis nicht zu einer Pensionserhöhung führen] keine verfassungsrechtlichen Bedenken).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 317/01t
    Entscheidungstext OGH 30.10.2001 10 ObS 317/01t
  • 10 ObS 3/08a
    Entscheidungstext OGH 04.03.2008 10 ObS 3/08a
    Vgl auch; Beisatz: Dem eindeutigen Wortlaut des § 607 Abs 15 ASVG ist der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, dass eine allfällig höhere Gesamtbemessungsgrundlage nicht über die Bemessungsgrundlagen nach den §§ 238 Abs 1, 239 Abs 1, 241 ASVG hinaus zum Tragen kommen soll. (T1)
  • 10 ObS 39/16g
    Entscheidungstext OGH 07.06.2016 10 ObS 39/16g
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115808

Im RIS seit

29.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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