Entscheidungen zu § 132 Abs. 2 GSVG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

3 Dokumente

Entscheidungen 1-3 von 3

TE OGH 2001/1/30 10ObS101/00a

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Entscheidung | OGH | 30.01.2001

TE OGH 1993/6/15 10ObS255/92

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Entscheidung | OGH | 15.06.1993

RS OGH 1989/3/7 10ObS51/89, 10ObS257/89, 10ObS267/90, 10ObS255/92, 10ObS101/00a

Norm: GSVG §132 Abs2GSVG §133 Abs2
Rechtssatz: Erwerbsunfähigkeit des Versicherten liegt nur dann vor, wenn er dauernd außerstande ist jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die er zuletzt ausgeübt hat; das Gesetz stellt hier ausdrücklich auf die zuletzt konkret ausgeübte selbständige Tätigkeit ab. Nur wenn der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, den zuletzt geführten Betrieb aufrechtzuerhalten, ist er erwerbsunfähig. Darauf, daß... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 07.03.1989

Entscheidungen 1-3 von 3

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