Norm: GSVG §132 Abs2GSVG §133 Abs2
Rechtssatz: Erwerbsunfähigkeit des Versicherten liegt nur dann vor, wenn er dauernd außerstande ist jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die er zuletzt ausgeübt hat; das Gesetz stellt hier ausdrücklich auf die zuletzt konkret ausgeübte selbständige Tätigkeit ab. Nur wenn der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, den zuletzt geführten Betrieb aufrechtzuerhalten, ist er erwerbsunfähig. Darauf, daß... mehr lesen...