Norm
GSVG §132 Abs2Rechtssatz
Erwerbsunfähigkeit des Versicherten liegt nur dann vor, wenn er dauernd außerstande ist jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die er zuletzt ausgeübt hat; das Gesetz stellt hier ausdrücklich auf die zuletzt konkret ausgeübte selbständige Tätigkeit ab. Nur wenn der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, den zuletzt geführten Betrieb aufrechtzuerhalten, ist er erwerbsunfähig. Darauf, daß er allenfalls nicht mehr imstande sein könnte, einen anderen, mit größeren Anforderungen verbundenen Betrieb (hier: des Gastgewerbes) zu führen, kommt es nicht an, weil bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 132 Abs 2 GSVG eine Verweisung auf verwandte Tätigkeiten ausgeschlossen ist.Erwerbsunfähigkeit des Versicherten liegt nur dann vor, wenn er dauernd außerstande ist jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die er zuletzt ausgeübt hat; das Gesetz stellt hier ausdrücklich auf die zuletzt konkret ausgeübte selbständige Tätigkeit ab. Nur wenn der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, den zuletzt geführten Betrieb aufrechtzuerhalten, ist er erwerbsunfähig. Darauf, daß er allenfalls nicht mehr imstande sein könnte, einen anderen, mit größeren Anforderungen verbundenen Betrieb (hier: des Gastgewerbes) zu führen, kommt es nicht an, weil bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 132, Absatz 2, GSVG eine Verweisung auf verwandte Tätigkeiten ausgeschlossen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086364Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.09.2022