Norm: ASVG §238 Abs1BSVG §113 Abs1GSVG §122 Abs1
Rechtssatz: Für beide Fälle (mindestens oder weniger als 180 Beitragsmonate) ist der Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag liegenden Kalenderjahres maßgeblich. Der Unterschied zwischen den beiden Fällen liegt nur in der Zahl der berücksichtigten Beitragsmonate und im Teiler. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ASVG §238 Abs1BSVG §113 Abs1B-VG Art7GSVG §122 Abs1StGG Art2StGG Art5
Rechtssatz: Die Regelung in § 238 Abs 1 ASVG "bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag ............. liegenden Kalenderjahres" ist nicht verfassungswidrig. Entscheidungstexte 10 ObS 159/98z Entscheidungstext OGH 19.05.1998 10 ObS 159/98z European Case Law Ide... mehr lesen...
Norm: GSVG §25a Abs3GSVG §25a Abs4GSVG §122 Abs117.GSVGNov ArtII Abs5
Rechtssatz: Die Bestimmung des Art II Abs 5 der 17.GSVGNov ist im Anwendungsbereich der Bemessungsvorschriften der 19. GSVGNov auch dann weiter heranzuziehen, wenn außerhalb des Zeitraumes, für den die Anfänger(Neuzugangs)Beitragsgrundlage Geltung hatte, 180 für die Bildung der Bemessungsgrundlage in Frage kommende Beitragsmonate vorliegen. Stellt der Versicherte einen Antrag... mehr lesen...