RS OGH 1999/1/26 10ObS328/98b

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Veröffentlicht am 26.01.1999
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Norm

ASVG §238 Abs1
BSVG §113 Abs1
GSVG §122 Abs1

Rechtssatz

Für beide Fälle (mindestens oder weniger als 180 Beitragsmonate) ist der Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag liegenden Kalenderjahres maßgeblich. Der Unterschied zwischen den beiden Fällen liegt nur in der Zahl der berücksichtigten Beitragsmonate und im Teiler.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111597

Dokumentnummer

JJR_19990126_OGH0002_010OBS00328_98B0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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