Norm
ASVG §238 Abs1Rechtssatz
Für beide Fälle (mindestens oder weniger als 180 Beitragsmonate) ist der Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag liegenden Kalenderjahres maßgeblich. Der Unterschied zwischen den beiden Fällen liegt nur in der Zahl der berücksichtigten Beitragsmonate und im Teiler.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111597Dokumentnummer
JJR_19990126_OGH0002_010OBS00328_98B0000_002