Norm: GebAG §43GebAG §49 Abs3 Z2
Rechtssatz: Bei mehreren zu entlohnenden Gutachten ist zu berücksichtigen, dass mit den Tarifansätzen des § 43 Abs. 1 Z 1 GebAG jeweils die Mühewaltung "für die Untersuchung samt Befund und Gutachten" abgegolten werden soll und in der Regel nur eine Untersuchung erfolgt und häufig auch eine weitgehend gleiche Befundaufnahme den Gutachten zugrunde liegt. In solchen Fällen ist dem Sachverständigen die Mühewaltung ... mehr lesen...
Norm: GebAG §43GebAG §49 Abs3 Z2
Rechtssatz: Bei mehreren zu entlohnenden Gutachten ist zu berücksichtigen, dass mit den Tarifansätzen des § 43 Abs. 1 Z 1 GebAG jeweils die Mühewaltung "für die Untersuchung samt Befund und Gutachten" abgegolten werden soll und in der Regel nur eine Untersuchung erfolgt und häufig auch eine weitgehend gleiche Befundaufnahme den Gutachten zugrunde liegt. In solchen Fällen ist dem Sachverständigen die Mühewaltung ... mehr lesen...
Norm: GebAG §§31 Z1GebAG §34 Abs2GebAG §34 Abs3GebAG §43 Abs1 Z12 litaGebAG §49 Abs2GebAG §49 Abs3 Z1
Rechtssatz: GebAG 1975 idF VO BGBl II 1997/407:§ 43 Abs.1 Z 12 lit a GebAG idgF sieht für eine Röntgenuntersuchung für jede Aufnahme samt Befund und Gutachten S 356,-- vor; diese Bestimmung ist allerdings hier nicht anwendbar, weil nur die Röntgenuntersuchung samt Befund erstellt worden ist, sodaß gemäß § 49 Abs.3 Z 1 GebAG ein auf 75% (drei V... mehr lesen...
Norm: GebAG §§31 Z1GebAG §34 Abs2GebAG §34 Abs3GebAG §43 Abs1 Z12 litaGebAG §49 Abs2GebAG §49 Abs3 Z1
Rechtssatz: GebAG 1975 idF VO BGBl II 1997/407:§ 43 Abs.1 Z 12 lit a GebAG idgF sieht für eine Röntgenuntersuchung für jede Aufnahme samt Befund und Gutachten S 356,-- vor; diese Bestimmung ist allerdings hier nicht anwendbar, weil nur die Röntgenuntersuchung samt Befund erstellt worden ist, sodaß gemäß § 49 Abs.3 Z 1 GebAG ein auf 75% (drei V... mehr lesen...