Norm
GebAG §43 Abs1 Z1Rechtssatz
Allein die Erstattung eines Aktengutachtens (ohne körperliche Untersuchung) lässt nicht auf die Erbringung bloß einer Teilleistung iSd § 49 Abs 3 GebAG schließen. Die Befundaufnahme kann auch durch Befundung medizinischer Dokumente erfolgen.Allein die Erstattung eines Aktengutachtens (ohne körperliche Untersuchung) lässt nicht auf die Erbringung bloß einer Teilleistung iSd Paragraph 49, Absatz 3, GebAG schließen. Die Befundaufnahme kann auch durch Befundung medizinischer Dokumente erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2010:RL0000089Im RIS seit
05.10.2010Zuletzt aktualisiert am
05.10.2010