Norm: GEbAG §43 GebAG §49 GebAG § 49 heute GebAG § 49 gültig ab 01.01.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994 GebAG § 49 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
Rechtssatz:
Der Umstand, wonach (laut Vorbringen des Be... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluß wurden die Gebühren des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr.J*** in der Hauptposition - psychiatrische Untersuchung und Begutachtung - abweichend von der Gebührennote gemäß § 43 Abs. 1 lit 1 d lediglich mit S 1.046 und nicht, wie der Sachverständige dies begehrt hatte, gemäß Punkt 1 e der genannten Gesetzesstelle mit S 1.760 bestimmt und dies summarisch damit begründet, daß das Gutachten keine (besonders ausführliche) wissenschaftlic... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §43 Abs1 Z1 liteGebAG 1975 §49
Rechtssatz:
"Besonders ausführlich" ist eine über dem Durchschnitt liegende wissenschaftliche
Begründung: ; dies ist der Fall bei einem sich auf zahlreiche (nicht gesondert in Rechnung gestellte - vgl § 49 GebAG) Tests stützenden Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen. "Besonders ausführlich" ist eine über dem Durchschnitt liegende wissenschaftliche
Begründung: ; dies ist der Fall... mehr lesen...