RS OGH 2007/12/18 14Os128/07s (14Os129/07p)

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Veröffentlicht am 18.12.2007
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Rechtssatz

Der Umstand, wonach (laut Vorbringen des Beschwerdeführers) bei „Alkoholisierungsgutachten" eine körperliche Untersuchung durch den Sachverständigen im Regelfall nicht erforderlich sei und vielmehr bloß eine „anamnestische Befragung" durchgeführt werde, schließt eine - vom Gesetzgeber geradezu intendierte - sinngemäße Anwendung des § 43 GebAG iSd § 49 GebAG nicht aus.Der Umstand, wonach (laut Vorbringen des Beschwerdeführers) bei „Alkoholisierungsgutachten" eine körperliche Untersuchung durch den Sachverständigen im Regelfall nicht erforderlich sei und vielmehr bloß eine „anamnestische Befragung" durchgeführt werde, schließt eine - vom Gesetzgeber geradezu intendierte - sinngemäße Anwendung des Paragraph 43, GebAG iSd Paragraph 49, GebAG nicht aus.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 14 Os 128/07s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122913

Dokumentnummer

JJR_20071218_OGH0002_0140OS00128_07S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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