Entscheidungen zu § 43 Abs. 1 GebAG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

33 Dokumente

Entscheidungen 31-33 von 33

RS OGH 1989/4/12 14Os111/88, 15Os90/90, 15Os83/93, 13Os87/93, 13Os122/94, 15Os153/97, 12Os87/98, 12O

Norm: GebAG 1975 §43 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Gebühr für Mühewaltung nach § 43 Abs 1 Z 1 GebAG ist eine Gesamtgebühr für Befund und Gutachten, weshalb mit der Entlohnung für eine psychiatrische Untersuchung und Begutachtung auch jene psychodiagnostischen Tests, die integrierter Teil der Exploration und geradezu selbstverständliche Voraussetzung für die Erstattung eines fundierten psychiatrischen Gutachtens sind, abgegolten werden; derartige Test... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 12.04.1989

TE OGH 1988/9/28 14Os133/88

Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluß wurden die Gebühren des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr.J*** in der Hauptposition - psychiatrische Untersuchung und Begutachtung - abweichend von der Gebührennote gemäß § 43 Abs. 1 lit 1 d lediglich mit S 1.046 und nicht, wie der Sachverständige dies begehrt hatte, gemäß Punkt 1 e der genannten Gesetzesstelle mit S 1.760 bestimmt und dies summarisch damit begründet, daß das Gutachten keine (besonders ausführliche) wissenschaftliche ... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 28.09.1988

RS OGH 1988/9/28 14Os133/88, 15Os83/93, Ds8/07

Norm: GebAG 1975 §43 Abs1 Z1 liteGebAG 1975 §49
Rechtssatz: "Besonders ausführlich" ist eine über dem Durchschnitt liegende wissenschaftliche
Begründung: ; dies ist der Fall bei einem sich auf zahlreiche (nicht gesondert in Rechnung gestellte - vgl § 49 GebAG) Tests stützenden Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen. Entscheidungstexte 14 Os 133/88 Entscheidungstext OGH 28.0... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.09.1988

Entscheidungen 31-33 von 33

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten