Gründe: In der Strafsache gegen Heinz W***** verzeichnete der Sachverständige Heinrich Sch***** für seine Tätigkeit im Berufungsverfahren zu AZ 9 Bs 178/07f des Oberlandesgerichtes Graz Gebühren in der Höhe von insgesamt 493,30 Euro. Zum Zweck der Gebührenbestimmung wurde ein Teilakt angelegt und die Gebührennote der Oberstaatsanwaltschaft und dem Verteidiger zur Einsicht und Äußerung binnen acht Tagen übermittelt. Seitens der Oberstaatsanwaltschaft wurden keine Einwendungen gege... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25. 9. 1995, 24c Vr 9748/95, in der Strafsache gegen den Kläger und andere wegen §§ 146 ff, 158, 159 StGB wurde der Beklagte zum Sachverständigen bestellt und ersucht, binnen 6 Monaten Befund und Gutachten über Eintritt, Ursache und Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit der K***** reg GenmbH und 22 näher bezeichneter Unternehmen sowie über die Eingehung neuer Verbindlichkeiten, Bezahlung alter Schulde... mehr lesen...
Gründe: Mit Beschluss des Einzelrichters vom 20. Mai 1999 (ON 12a) wurden die Gebühren des Buchsachverständigen Dr. Franz K***** mit der
Begründung: , dass sie "den im Rahmen des gerichtlichen Auftrags erbrachten Leistungen und den Ansätzen des GebAG 1975 idgF" entsprechen, auf Basis der Gebührennote vom 25. November 1998 (ON 12) antragskonform mit 33.426 S bestimmt. Weder die Staatsanwaltschaft noch der inzwischen rechtskräftig verurteilte Ludwig M***** hatten zuvor von ihrem durch... mehr lesen...
Norm: GebAG §38 GebAG §39 GebAG §40 GebAG §41 GebAG §42 StGB §304 StPO allgZPO allg GebAG § 38 heute GebAG § 38 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021 GebAG § 38 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007 ... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §40GebAG 1975 §41 Abs1RDG §164 Abs1
Rechtssatz:
Das Interesse der Beschwerdeberechtigten an der Möglichkeit, eine Entscheidung in Gebührenangelegenheiten durch den übergeordneten Gerichtshof auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz prüfen zu lassen, ist in Disziplinarstrafsachen kein anderes als in allgemeinen Strafsachen, sodaß im Zweifel die Überprüfbarkeit solcher Beschlüsse anzunehmen ist, sofern der Rechtsmittelwe... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §1GebAG 1975 §40GebAG 1975 §41 NO §161 NO § 161 heute NO § 161 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 NO § 161 gültig von 01.01.2025 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2024 NO § 161 gülti... mehr lesen...