RS OGH 1992/10/13 Ds2/92 (Ds3/92)

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Veröffentlicht am 13.10.1992
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Norm

GebAG 1975 §40
GebAG 1975 §41 Abs1
RDG §164 Abs1

Rechtssatz

Das Interesse der Beschwerdeberechtigten an der Möglichkeit, eine Entscheidung in Gebührenangelegenheiten durch den übergeordneten Gerichtshof auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz prüfen zu lassen, ist in Disziplinarstrafsachen kein anderes als in allgemeinen Strafsachen, sodaß im Zweifel die Überprüfbarkeit solcher Beschlüsse anzunehmen ist, sofern der Rechtsmittelwerber dadurch beschwert ist:

Unter "Strafsachen" sind insoweit auch Disziplinarsachen (Disziplinarstrafsachen) zu verstehen. (§ 41 Abs 1 GebAG geht in Angelegenheiten nach diesem Gesetz der allgemeinen Bestimmung des § 164 Abs 1 RDG vor).

Entscheidungstexte

  • Ds 2/92
    Entscheidungstext OGH 13.10.1992 Ds 2/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059275

Dokumentnummer

JJR_19921013_OGH0002_0000DS00002_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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