Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht Graz die Gebühren der Dolmetscherin Andreea-Carmen A***** für ihre Mitwirkung an der Berufungsverhandlung vom 24. Juni 2010 mit insgesamt 74,20 Euro (zuzüglich 20 % USt), darin enthalten 45,40 Euro für zwei begonnene Stunden (à 22,70 Euro) Zeitversäumnis; Entschädigung für die verzeichnete weitere (begonnene) Stunde Zeitversäumnis wurde nicht zuerkannt. Dabei ging es davon aus, dass die Anreise der Dolmetscherin... mehr lesen...
Norm: GebAG §32GebAG §38 Abs2
Rechtssatz: Die Angaben der gerichtlich beeideten Dolmetscher über den Zeitaufwand sind solange als wahr anzunehmen, als nicht das Gegenteil behauptet und bewiesen wird. Entscheidungstexte 14 Os 27/06m Entscheidungstext OGH 04.04.2006 14 Os 27/06m 14 Os 45/06h Entscheidungstext OGH 13.06.2006 14 Os 45/... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §30 Z1GebAG 1975 §38 Abs2GebAG 1975 §39 Abs1StPO §281 Abs1 Z4
Rechtssatz: Die Beiziehung von Hilfskräften steht dem Sachverständigen auch ohne ausdrücklichen Gerichtsauftrag frei. Um eine entsprechende Nachprüfung und Überwachung zu gewährleisten, hat er bei Geltendmachung der Gebühren jene Umstände darzulegen, aus denen sich die Notwendigkeit ergibt, Hilfskräfte beizuziehen. Unterlässt er diese Bescheinigung, so hat das Gerich... mehr lesen...