Norm: GebAG §38 Abs1
Rechtssatz: Nachträgliche Aufklärungen zu bereits bezeichneten Gebühren fallen nicht unter die Präklusivfrist des § 38 Abs 1 GebAG. Demzufolge sind auch Verschiebungen der einzelnen Positionen der Gebührennote grundsätzlich zulässig. Entscheidungstexte 14 Os 128/07s Entscheidungstext OGH 18.12.2007 14 Os 128/07s Eu... mehr lesen...
Norm: GebAG §37 Abs2GebAG §38 Abs1ASGG §42 Abs1 Z2
Rechtssatz: Bei der Bestimmung der Gebühr des Sachverständigen ist vom Gericht eine Vereinbarung zwischen berufskundiger Sachverständigen und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht unmittelbar anzuwenden. Eine derartige Pauschalvereinbarung kann nur mittelbar zum Tragen kommen, wenn der SV seine Gebühr auf Grundlage dieser Pauschalvereinbarung verzeichnet und der ... mehr lesen...
Gründe: Mit Beschluß vom 30.April 1987, AZ 11 Bs 40/87, hat das Oberlandesgericht Linz in der Strafsache gegen Alfonso O*** T*** wegen §§ 127 ff StGB, AZ 30 Vr 1945/86 des Landesgerichts Linz, die Gebühren des zur Berufungsverhandlung am 10.April 1987 beigezogenen Dolmetschers Helmut F*** mit 623,70 S (einschließlich Umsatzsteuer) bestimmt; das Mehrbegehren im Betrage von 177 S (zuzüglich Umsatzsteuer) wurde hingegen abgewiesen. Den zuletzt angeführten Betrag hatte der Dolmetscher... mehr lesen...