RS OGH 2007/12/18 14Os128/07s (14Os129/07p)

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Veröffentlicht am 18.12.2007
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Norm

GebAG §38 Abs1

Rechtssatz

Nachträgliche Aufklärungen zu bereits bezeichneten Gebühren fallen nicht unter die Präklusivfrist des § 38 Abs 1 GebAG. Demzufolge sind auch Verschiebungen der einzelnen Positionen der Gebührennote grundsätzlich zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122914

Dokumentnummer

JJR_20071218_OGH0002_0140OS00128_07S0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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