Norm: GebAG 1975 §34GebAG 1975 §35 Abs2GebAG 1975 §36
Rechtssatz: § 36 GebAG sieht eine Gebühr für die "Vorbereitung des mündlichen Gutachtens" nicht vor. Derartige Vorbereitungshandlungen werden schon durch die Gebühr für Mühewaltung abgegolten. Entscheidungstexte 13 Os 114/02 Entscheidungstext OGH 18.12.2002 13 Os 114/02 14 Os 153/... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §35 Abs2
Rechtssatz: Der Umstand, dass das schriftliche Gutachten im Verfahren erster Instanz erstattet wurde, die Ergänzung des Gutachtens hiegegen im Berufungsverfahren erfolgte, ändert nichts daran, dass § 35 Abs 2 GebAG anzuwenden und die Gebühr daher in einem entsprechenden niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung zu bestimmen ist, zumal der Sachverständige auch in diesem Fall auf die Vorarbeiten zurückgr... mehr lesen...
Norm: GebAG §35 Abs1GebAG §35 Abs2
Rechtssatz: Die Kumulierung der Tarifansätze nach § 35 Abs 1 und 2 GebAG ist auch bei Sachverständigen, für die ein Pauschaltarif besteht, ausgeschlossen. Anmerkung 0000030 Entscheidungstexte 3 R 257/97k Entscheidungstext LG Feldkirch 07.08.1997 3 R 257/97k European Case Law I... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §34GebAG 1975 §35 Abs2
Rechtssatz: Gebühr des Sachverständigen für die Teilnahme an der Verhandlung und für Mühewaltung Entscheidungstexte 6 Bs 295/97 Entscheidungstext OLG Innsbruck 15.07.1997 6 Bs 295/97 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0819:1997:RI0000044 Im RIS seit ... mehr lesen...