Norm: GebAG §34 Abs4
Rechtssatz: Die „Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer für gutachterliche Tätigkeiten?, stellt eine „gesetzlich vorgesehene Gebührenordnung? im Sinne des § 34 Abs 4 GebAG dar. Entscheidungstexte 5 R 29/17d Entscheidungstext OLG Innsbruck 14.12.2017 5 R 29/17d European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:... mehr lesen...
Norm: GebAG §34 Abs2GebAG §34 Abs4AHR der Wirtschaftstreuhänder §1 Abs1AHR der Wirtschaftstreuhänder §1 Abs2AHR der Wirtschaftstreuhänder §2 Abs1 Z4AHR der Wirtschaftstreuhänder §2 Abs1 Z6AHR der Wirtschaftstreuhänder §2 Abs2
Rechtssatz: Die Entlohnung für qualifizierte Hilfskräfte der Wirtschaftstreuhänder kann gemäß §§ 34 Abs. 2 und 4 GebAG, 1 f AHR erfolgen, ein Stundensatz von S 1.000,-- ist angemessen. Entlohnt man den qualifizierten Mitar... mehr lesen...
Norm: GebAG §34 Abs4
Rechtssatz: Gilt nur für Sachverständige, für deren normales Berufsleben eine bestimmte Honorar- oder Gebührenordnung anzuwenden ist, nicht auch für Sachverständige, die für Privatgutachten die Geltung einer bestimmten Gebührenordnung vereinbaren, obwohl sie der Bundeskammer, für die die Gebührenordnung erlassen wurde, nicht angehören. Entscheidungstexte 5 R 111/97y ... mehr lesen...