Entscheidungen zu § 34 Abs. 4 GebAG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-5 von 5

RS OGH 2017/12/14 5R29/17d

Norm: GebAG §34 Abs4
Rechtssatz: Die „Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer für gutachterliche Tätigkeiten?, stellt eine „gesetzlich vorgesehene Gebührenordnung? im Sinne des § 34 Abs 4 GebAG dar. Entscheidungstexte 5 R 29/17d Entscheidungstext OLG Innsbruck 14.12.2017 5 R 29/17d European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 14.12.2017

TE OGH 2001/3/9 44R786/99k

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Entscheidung | OGH | 09.03.2001

RS OGH 2001/3/9 44R786/99k

Norm: GebAG §34 Abs2GebAG §34 Abs4AHR der Wirtschaftstreuhänder §1 Abs1AHR der Wirtschaftstreuhänder §1 Abs2AHR der Wirtschaftstreuhänder §2 Abs1 Z4AHR der Wirtschaftstreuhänder §2 Abs1 Z6AHR der Wirtschaftstreuhänder §2 Abs2
Rechtssatz: Die Entlohnung für qualifizierte Hilfskräfte der Wirtschaftstreuhänder kann gemäß §§ 34 Abs. 2 und 4 GebAG, 1 f AHR erfolgen, ein Stundensatz von S 1.000,-- ist angemessen. Entlohnt man den qualifizierten Mitar... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 09.03.2001

TE OGH 1997/10/4 5R111/97y

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Entscheidung | OGH | 04.10.1997

RS OGH 1997/10/4 5R111/97y

Norm: GebAG §34 Abs4
Rechtssatz: Gilt nur für Sachverständige, für deren normales Berufsleben eine bestimmte Honorar- oder Gebührenordnung anzuwenden ist, nicht auch für Sachverständige, die für Privatgutachten die Geltung einer bestimmten Gebührenordnung vereinbaren, obwohl sie der Bundeskammer, für die die Gebührenordnung erlassen wurde, nicht angehören. Entscheidungstexte 5 R 111/97y ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 04.10.1997

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