Norm: GebAG §31 Abs1 Z3
Rechtssatz: Der Zeitaufwand für die Übertragung/das Reinschreiben von Befund und Gutachten ist nicht (zusätzlich) zu entlohnen. Zu den Schreibarbeiten zählen auch Formatierungen und "scannen". Entscheidungstexte 3 R 164/12f Entscheidungstext OLG Graz 09.10.2012 3 R 164/12f European Case Law Identifier (ECLI) E... mehr lesen...
Norm: GebAG §31 Abs1 Z3
Rechtssatz: Der Zeitaufwand für die Übertragung/das Reinschreiben von Befund und Gutachten ist nicht (zusätzlich) zu entlohnen. Zu den Schreibarbeiten zählen auch Formatierungen und "scannen". Entscheidungstexte 3 R 164/12f Entscheidungstext OLG Graz 09.10.2012 3 R 164/12f European Case Law Identifier (ECLI) E... mehr lesen...