Norm
GebAG §31 Abs1 Z3Rechtssatz
Der Zeitaufwand für die Übertragung/das Reinschreiben von Befund und Gutachten ist nicht (zusätzlich) zu entlohnen. Zu den Schreibarbeiten zählen auch Formatierungen und "scannen".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2012:RG0000086Im RIS seit
18.10.2012Zuletzt aktualisiert am
18.10.2012