RS OGH 2012/10/9 3R164/12f

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Veröffentlicht am 09.10.2012
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Norm

GebAG §31 Abs1 Z3

Rechtssatz

Der Zeitaufwand für die Übertragung/das Reinschreiben von Befund und Gutachten ist nicht (zusätzlich) zu entlohnen. Zu den Schreibarbeiten zählen auch Formatierungen und "scannen".

Entscheidungstexte

  • 3 R 164/12f
    Entscheidungstext OLG Graz 09.10.2012 3 R 164/12f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2012:RG0000086

Im RIS seit

18.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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