Entscheidungen zu § 28 GebAG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1973/1/30 10Os5/73, 10Os6/73

Norm: GebAG 1965 §28 Z4GebAG 1965 §28 Z5StPO §127StPO §128
Rechtssatz: Ärztlichen Sachverständigen steht für die äußere Besichtigung einer Leiche samt Befund und Gutachten die Gebühr nach dem § 28 Z 5 GebAG auch dann zu, wenn sie anschließend auch die Leichenöffnung durchführen und hiefür samt Befund und Gutachten nach § 28 Z 4 GebAG entlohnt werden. Entscheidungstexte 10 Os 5/73 Ent... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 30.01.1973

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