Norm
GebAG 1965 §28 Z4Rechtssatz
Ärztlichen Sachverständigen steht für die äußere Besichtigung einer Leiche samt Befund und Gutachten die Gebühr nach dem § 28 Z 5 GebAG auch dann zu, wenn sie anschließend auch die Leichenöffnung durchführen und hiefür samt Befund und Gutachten nach § 28 Z 4 GebAG entlohnt werden.Ärztlichen Sachverständigen steht für die äußere Besichtigung einer Leiche samt Befund und Gutachten die Gebühr nach dem Paragraph 28, Ziffer 5, GebAG auch dann zu, wenn sie anschließend auch die Leichenöffnung durchführen und hiefür samt Befund und Gutachten nach Paragraph 28, Ziffer 4, GebAG entlohnt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0059177Dokumentnummer
JJR_19730130_OGH0002_0100OS00005_7300000_001