Norm: GebAG 1958 §26GebAG 1958 §36 Z5
Rechtssatz:
Die Gebühr nach § 36 Z 5 GebAG ist eine Gebühr sui generis und nicht mit der Entlohnung für Mühewaltung ident. Dem Sachverständigen steht für die Teilnahme an einer Hauptverhandlung neben der Gebühr nach § 36 Z 5 GebAG auch eine Entschädigung für Zeitversäumnis zu. Die Gebühr nach Paragraph 36, Ziffer 5, GebAG ist eine Gebühr sui generis und nicht mit der Entlohnung für Mühewaltung id... mehr lesen...