Entscheidungen zu § 26 GebAG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1960/9/27 7Os301/59

Norm: GebAG 1958 §26GebAG 1958 §36 Z5
Rechtssatz: Die Gebühr nach § 36 Z 5 GebAG ist eine Gebühr sui generis und nicht mit der Entlohnung für Mühewaltung ident. Dem Sachverständigen steht für die Teilnahme an einer Hauptverhandlung neben der Gebühr nach § 36 Z 5 GebAG auch eine Entschädigung für Zeitversäumnis zu. Die Gebühr nach Paragraph 36, Ziffer 5, GebAG ist eine Gebühr sui generis und nicht mit der Entlohnung für Mühewaltung id... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 27.09.1960

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