Entscheidungen zu § 21 Abs. 1 GebAG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1967/3/3 5Nd19/67, 5Nd20/67, 5Nd109/67

Norm: GebAG 1965 §21 Abs1
Rechtssatz: Wenn vor dem Rechtshilfegericht - entgegen dem Rechtshilfeersuchen - keine Beweisaufnahme stattfindet, sondern der Akt nur dem Sachverständigen übermittelt wird, hat das erkennende Gericht die Sachverständigen - Gebühren zu bestimmen und zu überweisen. Entscheidungstexte 5 Nd 19/67 Entscheidungstext OGH 03.03.1967 5 Nd 19/67 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 03.03.1967

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