Norm: GebAG 1965 §21 Abs1
Rechtssatz: Wenn vor dem Rechtshilfegericht - entgegen dem Rechtshilfeersuchen - keine Beweisaufnahme stattfindet, sondern der Akt nur dem Sachverständigen übermittelt wird, hat das erkennende Gericht die Sachverständigen - Gebühren zu bestimmen und zu überweisen. Entscheidungstexte 5 Nd 19/67 Entscheidungstext OGH 03.03.1967 5 Nd 19/67 ... mehr lesen...