Norm
GebAG 1965 §21 Abs1Rechtssatz
Wenn vor dem Rechtshilfegericht - entgegen dem Rechtshilfeersuchen - keine Beweisaufnahme stattfindet, sondern der Akt nur dem Sachverständigen übermittelt wird, hat das erkennende Gericht die Sachverständigen - Gebühren zu bestimmen und zu überweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0059089Dokumentnummer
JJR_19670303_OGH0002_0050ND00019_6700000_001