Entscheidungen zu § 86 ForstG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE Vwgh Erkenntnis 1995/2/27 90/10/0162

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 21. März 1990 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe im Herbst 1989 bis März 1989 größere Mengen Holz in seiner Waldparzelle KG Sch. geschlägert, ohne die zur Fällung bewilligten Bestände nach ihrer forstlichen Zulässigkeit auszeigen zu lassen. Er habe hiedurch § 88 Abs. 4 FG verletzt. Es werde von der Verhängung einer Strafe abgesehen und gemäß § 21 VStG eine Ermahnung erteilt. Begründend wurde dargelegt, Erhebungen h... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 27.02.1995

RS Vwgh 1995/2/27 90/10/0162

Index: L68507 Forst Wald Tirol001 Verwaltungsrecht allgemein80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §86;ForstG 1975 §88 Abs4;VwRallg;WaldO Tir §38;
Rechtssatz: Die Nebenbestimmung einer "Auszeigeverpflichtung" nach § 88 Abs 4 ForstG 1975, die einer räumlich auf den gesamten Waldbestand eines Waldeigentümers bezogenen, eine bestimmte (maximale) Holzmenge umfassende Fällungsbewilligung beigegeben wird, betrifft sämtlich... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 27.02.1995

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