RS Vwgh 1995/2/27 90/10/0162

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Veröffentlicht am 27.02.1995
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Index

L68507 Forst Wald Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §86;
ForstG 1975 §88 Abs4;
VwRallg;
WaldO Tir §38;

Rechtssatz

Die Nebenbestimmung einer "Auszeigeverpflichtung" nach § 88 Abs 4 ForstG 1975, die einer räumlich auf den gesamten Waldbestand eines Waldeigentümers bezogenen, eine bestimmte (maximale) Holzmenge umfassende Fällungsbewilligung beigegeben wird, betrifft sämtliche im betreffenden Waldbestand im zeitlichen Wirkungsbereich des Bescheides vorgenommenen Fällungen, ohne daß bestimmte Tatbestände oder Holzmenge - etwa die in § 86 ForstG 1975 oder § 38 Tir WaldO genannten - hievon ausgenommen wären. In den zuletzt genannten Vorschriften werden Ausnahmetatbestände bzw Freigrenzen normiert; bei Zutreffen der dort normierten Tatbestandsmerkmale besteht keine Bewilligungspflicht. Diesen Vorschriften kommt hingegen nicht die Wirkung zu, daß einer sämtliche Fällungen, die von einem bestimmten Waldeigentümer durchgeführt werden, betreffenden Nebenbestimmung einer Fällungsbewilligung im Umfang der Ausnahmetatbestände bzw Freigrenzen derogiert wäre. Die erwähnten Vorschriften sind somit ohne Auswirkung auf den sachlichen Anwendungsbereich einer individuellen Norm, die in der Beifügung einer Nebenbestimmung zu einer Fällungsbewilligung gemäß § 88 Abs 4 ForstG 1975 besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1990100162.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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