Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber zwei Übertretungen des Forstgesetzes als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma Pa Ph Holzhandelstransporte GmbH zur Last gelegt, und zwar 1.) eins, dass bei Bringung auf dem Waldgrundstücken Nr. und , beide KG W, der Waldboden bzw. der Bewuchs unter außer Acht lassen der forstrechtlichen Vorschriften mehr als im unbedingt erforderlichen Ausmaß geschädigt worden sei (Harvesterspuren mit einer... mehr lesen...
Index: Verwaltungsstrafverfahren
Norm: ForstG §58 Abs3 lita ForstG §58 Abs4 ForstG § 58 heute ForstG § 58 gültig ab 01.01.1976 ForstG § 58 heute ForstG § 58 gültig ab 01.01.1976 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatbestand einer unsachgemäßen Bringung gemäß § 58 Abs 3 lit a Forstgesetz hat auch den Eintritt eines Schadens zum Gegenstand (§ 5 Abs 2 VStG). Es handelt sich bei einer Bringung entgegen dem § 58 Abs 3 lit a Forstgesetz um ein Erfolgsdelikt. Es obliegt nicht dem Beschuldigten, nachzuweisen, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war, sondern ist es Pflicht der Behörde, dem Beschuldigten sein Verschulden nachzuweisen. (Einstellun... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird dem Beschuldigten eine Waldverwüstung im Rahmen einer Bringung zur Last gelegt, ist zu berücksichtigen, daß die Bringung gesetzlich zulässig ist und das Gesetz im § 58 Abs 3 ForstG festlegt, wie die Bringung zu erfolgen hat. Wird dies nicht eingehalten, ist der Beschuldigten nach § 58 Abs 3 und Abs 4 leg cit und nicht nach § 16 Abs 2b leg cit zu verfolgen. (Einstellung des Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung) mehr lesen...