RS UVS Kärnten 1993/04/05 KUVS-1080-1081/6/92

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Veröffentlicht am 05.04.1993
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Rechtssatz

Wird dem Beschuldigten eine Waldverwüstung im Rahmen einer Bringung zur Last gelegt, ist zu berücksichtigen, daß die Bringung gesetzlich zulässig ist und das Gesetz im § 58 Abs 3 ForstG festlegt, wie die Bringung zu erfolgen hat. Wird dies nicht eingehalten, ist der Beschuldigten nach § 58 Abs 3 und Abs 4 leg cit und nicht nach § 16 Abs 2b leg cit zu verfolgen.

(Einstellung des Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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