Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das hg Erkenntnis vom 13. November 2002, Zl 99/03/0418, verwiesen. Mit diesem wurde die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31. August 1999, mit dem - im Instanzenzug - der Antrag der Beschwerdeführer um Bewilligung eines Zuchtgeheges für Gämsen im Bereich näher genannter Grundstücke abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Nach Zustellung dieses Erkenntnisses wurde von der Erstbehörde erho... mehr lesen...
Index: L65000 Jagd WildL65003 Jagd Wild Niederösterreich80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §33 Abs1;ForstG 1975 §33 Abs2;ForstG 1975 §33 Abs3;ForstG 1975 §34 Abs1;ForstG 1975 §34 Abs2;ForstG 1975 §34 Abs3 litc;JagdG NÖ 1974 §57 Abs2;JagdG NÖ 1974 §57 Abs3;JagdG NÖ 1974 §7;JagdRallg;
Rechtssatz: Gemäß § 33 Abs 1 ForstG darf jedermann, unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszweck... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. September 1998 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe, wie im Spätherbst 1995 durch das zuständige Forstaufsichtsorgan erstmals festgestellt worden sei, die gepachteten Waldgrundstücke Nr. 777/1, 778/1 und den nördlichen Teil des Grundstückes Nr. 78... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §1 idF 1987/576;ForstG 1975 §174 Abs1 litb Z5;ForstG 1975 §34 Abs2;ForstG 1975 §34 Abs3;ForstG 1975 §34 Abs4;
Rechtssatz: Der Gesetzgeber der ForstGNov 1987 wollte nicht etwa die Waldwirkungen als für den Waldbegriff unerheblich entfallen lassen, sondern ihren gesonderten Nachweis beseitigen; er ging also davon aus, daß mit einer als Wald einzustufenden Fläche jedenfalls a... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §34 Abs2 litf;
Rechtssatz: Ausführungen zur Bewilligung einer Sperre (des Revierteiles Schallaburg-Hiesberg, KG Schallaburg) für einen Zeitraum von 10 Jahren für wissenschaftliche Zwecke (Versuche mit Rehwild, Fasanen und Enten). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1988100157.X02 Im RIS seit 24.0... mehr lesen...