Index
L65000 Jagd Wild;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde 1. des H S und
2. der M S, beide in H, beide vertreten durch Dr. Christine Riess und Dr. Bruno Bernreitner, Rechtsanwälte in 3340 Waidhofen an der Ybbs, Kapuzinergasse 9, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 7. September 2004, Zl LF1-J-130/033-2003, betreffend Entfernung von Schalenwild und Herstellung von Aussprüngen, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Spruchpunktes 2. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das hg Erkenntnis vom 13. November 2002, Zl 99/03/0418, verwiesen. Mit diesem wurde die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31. August 1999, mit dem - im Instanzenzug - der Antrag der Beschwerdeführer um Bewilligung eines Zuchtgeheges für Gämsen im Bereich näher genannter Grundstücke abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen.
Nach Zustellung dieses Erkenntnisses wurde von der Erstbehörde erhoben, dass das Gehege nach wie vor bestehe und sich darin Gamswild befinde. Mit dem nun angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde den Beschwerdeführern gemäß § 57 Abs 2 und 3 des Niederösterreichischen Jagdgesetzes (JG) aufgetragen, binnen acht Wochen das in der bestehenden Umzäunung befindliche Schalenwild zu entfernen (Spruchpunkt 1.), und "ferner binnen weiteren acht Wochen nach Rücksprache mit dem jagdfachlichen Amtssachverständigen der BH Amstetten an geeigneter Stelle mindestens zwei funktionstüchtige Aussprünge in nicht gezäunte Bereiche herzustellen und diese Aussprünge dauernd instand zu halten" (Spruchpunkt 2.). Die belangte Behörde stellte fest, dass mit einem am 26. September 2003 erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten den Beschwerdeführern die forstrechtliche Bewilligung zur dauernden Sperre der eingezäunten Fläche gemäß § 34 Abs 3 lit c des Forstgesetzes 1975 (ForstG) erteilt worden sei. In der eingezäunten Fläche befinde sich weiterhin Gamswild, das durch den Gatterzaun und einen elektrisch geladenen Zusatzzaun an der Innenseite des Geheges am Auswechseln gehindert werde. Die genannte Bewilligung der dauernden Sperre nach dem Forstgesetz führe zwar dazu, dass gemäß § 57 Abs 2 JG die Entfernung der Einzäunung unterbleiben könne, sie legitimiere aber nicht den "Betrieb eines illegalen Zuchtgeheges". In Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides (der die Beschwerdeführer zur Entfernung des Großteils der Umzäunung verpflichtet hatte) sei daher die Entfernung des Gatterwildes und die Herstellung von Aussprüngen aufzutragen gewesen, die binnen kurzer Zeit den Bestand an Gamswild auf eine der Wilddichte in den angrenzenden Jagdgebieten entsprechende Zahl reduzieren würde. Nach Zustellung dieses Erkenntnisses wurde von der Erstbehörde erhoben, dass das Gehege nach wie vor bestehe und sich darin Gamswild befinde. Mit dem nun angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 57, Absatz 2, und 3 des Niederösterreichischen Jagdgesetzes (JG) aufgetragen, binnen acht Wochen das in der bestehenden Umzäunung befindliche Schalenwild zu entfernen (Spruchpunkt 1.), und "ferner binnen weiteren acht Wochen nach Rücksprache mit dem jagdfachlichen Amtssachverständigen der BH Amstetten an geeigneter Stelle mindestens zwei funktionstüchtige Aussprünge in nicht gezäunte Bereiche herzustellen und diese Aussprünge dauernd instand zu halten" (Spruchpunkt 2.). Die belangte Behörde stellte fest, dass mit einem am 26. September 2003 erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten den Beschwerdeführern die forstrechtliche Bewilligung zur dauernden Sperre der eingezäunten Fläche gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Litera c, des Forstgesetzes 1975 (ForstG) erteilt worden sei. In der eingezäunten Fläche befinde sich weiterhin Gamswild, das durch den Gatterzaun und einen elektrisch geladenen Zusatzzaun an der Innenseite des Geheges am Auswechseln gehindert werde. Die genannte Bewilligung der dauernden Sperre nach dem Forstgesetz führe zwar dazu, dass gemäß Paragraph 57, Absatz 2, JG die Entfernung der Einzäunung unterbleiben könne, sie legitimiere aber nicht den "Betrieb eines illegalen Zuchtgeheges". In Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides (der die Beschwerdeführer zur Entfernung des Großteils der Umzäunung verpflichtet hatte) sei daher die Entfernung des Gatterwildes und die Herstellung von Aussprüngen aufzutragen gewesen, die binnen kurzer Zeit den Bestand an Gamswild auf eine der Wilddichte in den angrenzenden Jagdgebieten entsprechende Zahl reduzieren würde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde erstattet.
Die Beschwerdeführer haben darauf repliziert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgebenden Bestimmungen des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974, idF vor der 11. Novelle LGBl 6500-11(JG), lauten (auszugsweise) wie folgt: Die maßgebenden Bestimmungen des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974, in der Fassung vor der 11. Novelle Landesgesetzblatt 6500, -11(JG), lauten (auszugsweise) wie folgt:
"§ 7
Wildgehege
...
...
...
...
§ 57Paragraph 57
Auflassung von Jagdgehegen
...
..."
§ 34 des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440/1975 idF BGBl I Nr 59/2002 (ForstG) lautet (auszugsweise) wie folgt: Paragraph 34, des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 59 aus 2002, (ForstG) lautet (auszugsweise) wie folgt:
"Benützungsbeschränkungen
§ 34. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 33 Abs. 2 darf Wald von der Benutzung zu Erholungszwecken vom Waldeigentümer befristet (Abs. 2) oder dauernd (Abs. 3) ausgenommen werden (Sperre).Paragraph 34, (1) Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz 2, darf Wald von der Benutzung zu Erholungszwecken vom Waldeigentümer befristet (Absatz 2,) oder dauernd (Absatz 3,) ausgenommen werden (Sperre).
...
...
c) der Waldeigentümer sich oder seinen Beschäftigten im engeren örtlichen Zusammenhang mit ihren Wohnhäusern vorbehält und die insgesamt 5% von dessen Gesamtwaldfläche, höchstens aber 15 ha, nicht übersteigen; bei einer Gesamtwaldfläche unter 10 ha dürfen bis zu 0,5 ha gesperrt werden."
Die Beschwerdeführer bestreiten die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde nicht, halten sie aber insofern für ergänzungsbedürftig, als sie meinen, jedwede Einzäunung stelle zugleich einen Kulturschutz, insbesondere für Stangenholz gegen Rotwildschäden, dar. Ein Großteil der eingezäunten Fläche werde von - schälgefährdetem - Stangenholz eingenommen; der von der belangten Behörde relevierte Elektrozaun verlaufe nur auf etwa zwei Drittel der gesamten Zaunlänge. Die belangte Behörde habe Normen des Niederösterreichischen Jagdgesetzes mit solchen des Forstgesetzes vermischt und damit zu einer Rechtsunsicherheit bei den Beschwerdeführern geführt.
Diese Ausführungen sind nicht zielführend.
Gemäß § 33 Abs 1 des Forstgesetzes 1975 darf jedermann, unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Die den Beschwerdeführern gemäß § 34 Abs 3 lit c ForstG erteilte Bewilligung zur dauernden Sperre der betreffenden Fläche bedeutet also zunächst nur, dass das allgemeine Betretungsrecht zu Erholungszwecken (§ 33 Abs 1 ForstG) für diese Flächen nicht gilt. Gemäß § 34 Abs 1 ForstG darf nämlich unbeschadet der Bestimmungen des § 33 Abs 2 ForstG Wald von der Benützung zu Erholungszwecken vom Waldeigentümer befristet (Abs 2) oder dauernd (Abs 3) ausgenommen werden (Sperre). Die Betretungsverbote und Sperrermächtigungen nach § 34 Abs 2 und 3 ForstG betreffen ausschließlich die Benützung des Waldes zu Erholungszwecken; die nach dem Jagdgesetz bestehende Rechtslage wird damit grundsätzlich - soweit nicht das Jagdgesetz selbst an eine forstrechtliche Sperre anknüpft - nicht verändert. Insbesondere kann ein Sperrrecht nach § 34 Abs 3 ForstG nicht eine nach dem Jagdgesetz erforderliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Jagd-, Schau- oder Zuchtgeheges ersetzen. Fehlt also eine - von den Beschwerdeführern im vorangegangenen Verwaltungsverfahren vergeblich zu erlangen versuchte - Bewilligung zur Anlage eines Zuchtgeheges für Gämsen, ändert auch die nunmehr vorliegende forstrechtliche Bewilligung nach § 34 Abs 3 lit c ForstG nichts an der Unzulässigkeit des Haltens von Schalen- (Gams-)Wild auf den beschwerdegegenständlichen abgeschlossenen Flächen. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, des Forstgesetzes 1975 darf jedermann, unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2, und 3 und des Paragraph 34,, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Die den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Litera c, ForstG erteilte Bewilligung zur dauernden Sperre der betreffenden Fläche bedeutet also zunächst nur, dass das allgemeine Betretungsrecht zu Erholungszwecken (Paragraph 33, Absatz eins, ForstG) für diese Flächen nicht gilt. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, ForstG darf nämlich unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz 2, ForstG Wald von der Benützung zu Erholungszwecken vom Waldeigentümer befristet (Absatz 2,) oder dauernd (Absatz 3,) ausgenommen werden (Sperre). Die Betretungsverbote und Sperrermächtigungen nach Paragraph 34, Absatz 2, und 3 ForstG betreffen ausschließlich die Benützung des Waldes zu Erholungszwecken; die nach dem Jagdgesetz bestehende Rechtslage wird damit grundsätzlich - soweit nicht das Jagdgesetz selbst an eine forstrechtliche Sperre anknüpft - nicht verändert. Insbesondere kann ein Sperrrecht nach Paragraph 34, Absatz 3, ForstG nicht eine nach dem Jagdgesetz erforderliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Jagd-, Schau- oder Zuchtgeheges ersetzen. Fehlt also eine - von den Beschwerdeführern im vorangegangenen Verwaltungsverfahren vergeblich zu erlangen versuchte - Bewilligung zur Anlage eines Zuchtgeheges für Gämsen, ändert auch die nunmehr vorliegende forstrechtliche Bewilligung nach Paragraph 34, Absatz 3, Litera c, ForstG nichts an der Unzulässigkeit des Haltens von Schalen- (Gams-)Wild auf den beschwerdegegenständlichen abgeschlossenen Flächen.
Die genannte forstrechtliche Bewilligung beeinflusst aber insofern die Zulässigkeit der strittigen Einfriedung, als gemäß § 57 Abs 2 JG die Einfriedung belassen werden kann, weil sie "auf Grund .... forstrechtlicher Vorschriften ...... zulässig" ist. Die Beschwerdeführer verfügen aber über keine Bewilligung zur Haltung von Schalenwild im beschwerdegegenständlichen Gehege, weshalb der Entfernungsauftrag zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides zu Recht erging. Die genannte forstrechtliche Bewilligung beeinflusst aber insofern die Zulässigkeit der strittigen Einfriedung, als gemäß Paragraph 57, Absatz 2, JG die Einfriedung belassen werden kann, weil sie "auf Grund .... forstrechtlicher Vorschriften ...... zulässig" ist. Die Beschwerdeführer verfügen aber über keine Bewilligung zur Haltung von Schalenwild im beschwerdegegenständlichen Gehege, weshalb der Entfernungsauftrag zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides zu Recht erging.
Die Ausführungen der Beschwerdeführer, sie seien grundsätzlich zum Schutz schälgefährdeter Kulturen berechtigt, sind insofern nicht nachvollziehbar, als ihnen mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid nicht etwa die Entfernung der Einzäunung aufgetragen wurde, sondern die Entfernung des - allenfalls schadenstiftenden - Schalenwildes.
Da bei Belassung der bestehenden Einzäunung auch sicherzustellen ist, dass eingesprungenes Schalenwild den eingezäunten Bereich wieder verlässt, also ausspringen kann, erfolgte auch der Ausspruch zu Spruchpunkt 2. grundsätzlich zu Recht. Doch hat die belangte Behörde insofern die Rechtslage unrichtig beurteilt, als sie von einer ausreichenden Bestimmtheit der getroffenen Anordnung ausgegangen ist.
Die von § 59 Abs 1 AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet für Leistungsbefehle Bestimmtheit - nicht bloß Bestimmbarkeit - in dem Sinne, dass auf Grund des Bescheides, ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung, eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann (vgl die hg Erkenntnisse vom 12. Juli 1995, Zl 94/03/0126, und vom 23. März 1988, Zl 87/03/0223). Diesem Erfordernis wird mit der von der belangten Behörde gewählten Spruchfassung zu Punkt 2. nicht Rechnung getragen, weil zur Beurteilung, was eine "geeignete Stelle" ist, jedenfalls ein Ermittlungsverfahren notwendig ist. Davon ging offenbar auch die belangte Behörde selbst aus, weil sie eine "Rücksprache mit dem jagdfachlichen Amtssachverständigen" anordnete. Die von Paragraph 59, Absatz eins, AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet für Leistungsbefehle Bestimmtheit - nicht bloß Bestimmbarkeit - in dem Sinne, dass auf Grund des Bescheides, ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung, eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann vergleiche , die hg Erkenntnisse vom 12. Juli 1995, Zl 94/03/0126, und vom 23. März 1988, Zl 87/03/0223). Diesem Erfordernis wird mit der von der belangten Behörde gewählten Spruchfassung zu Punkt 2. nicht Rechnung getragen, weil zur Beurteilung, was eine "geeignete Stelle" ist, jedenfalls ein Ermittlungsverfahren notwendig ist. Davon ging offenbar auch die belangte Behörde selbst aus, weil sie eine "Rücksprache mit dem jagdfachlichen Amtssachverständigen" anordnete.
Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid im genannten Umfang gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben; im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid im genannten Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben; im Übrigen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der von den Beschwerdeführern beantragten mündlichen Verhandlung konnte im Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 4 und 6 VwGG abgesehen werden. Von der von den Beschwerdeführern beantragten mündlichen Verhandlung konnte im Grunde des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4 und 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003. Ein gesonderter war Einheitssatz war ebensowenig zuzusprechen wie Umsatzsteuer, weil diese im Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 333 aus 2003,. Ein gesonderter war Einheitssatz war ebensowenig zuzusprechen wie Umsatzsteuer, weil diese im Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist.
Wien, am 19. Dezember 2006
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung WildgehegeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004030185.X00Im RIS seit
18.01.2007