Entscheidungen zu § 33 Abs. 2 ForstG

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TE UVS Steiermark 2004/02/09 30.17-83/2003

Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber als zur Vertretung nach außen berufene Person der römisch-katholischen Pfarrpfründe St. Peter - Graz zur Last gelegt, er habe zu verantworten, dass in der Zeit von 03.04.2002 bis 04.04.2002 auf Grst Nr, EZ , der KG P eine Einfriedung bestehend aus Holzpflöcken (8 cm dick) und Maschengitter mit einer Länge von ca 340 m und einer Höhe von ca 1,5 m ohne Vorliegen einer behördlichen Bewilligung errichtet wurde. Wege... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 09.02.2004

RS UVS Steiermark 2004/02/09 30.17-83/2003

Rechtssatz: Bewilligungsfrei gemäß § 21 Abs 1 Z 1 Stmk BauG sind landesübliche Zäune, die nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft errichtet werden und Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs 1 Z 1 BauG (Immissionsschutz) nicht berühren. Ein solcher Zaun liegt vor, wenn eine Wiederbewaldungsfläche mit zahlreichen runden Holzpflöcken (Durchmesser 8 cm) und einem daran angebrachten Maschengitter (Länge ca 340 m, Höhe 1,5 m) eingezäunt wird. Diese Einzäunung stellt eine übliche forsttechnische... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 09.02.2004

TE UVS Steiermark 1998/11/03 30.10-79/98

Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er sei am 3.2.1996 zwischen 9.30 Uhr und 12.30 Uhr im Gemeindegebiet von Kammern i.L., im sogenannten "Kaisertal", als Tourenskifahrer auf einer Wiederbewaldungsfläche mit den Schiern aufgestiegen bzw. abgefahren, obwohl Wiederbewaldungsflächen, solange deren Bewuchs eine Höhe von 3.00 m erreicht hat, nicht benützt werden dürfen. Dies wurde am Vorfallstag durch ein Organ der Forstaufsicht festge... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 03.11.1998

RS UVS Steiermark 1998/11/03 30.10-79/98

Rechtssatz: Der Tatort der Übertretung nach § 33 Abs 2 lit. c ForstG, nämlich die unzulässige Benützung einer Wiederbewaldungsfläche mit einem Bewuchs von weniger als drei Metern (als Tourenschifahrer), wurde mit - im Gemeindegebiet von Kammern i. L., im sogenannten Kaisertal - nicht ausreichend genau umschrieben. So war aus dem Katasterplan bzw. aus Lichtbildern ersichtlich, daß sich im Kaisertal zahlreiche Grundstücke mit verschiedenen Grundstücksnummern und unterschiedliche Vegetationsl... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 03.11.1998

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