RS UVS Steiermark 2004/02/09 30.17-83/2003

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Veröffentlicht am 09.02.2004
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Rechtssatz

Bewilligungsfrei gemäß § 21 Abs 1 Z 1 Stmk BauG sind landesübliche Zäune, die nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft errichtet werden und Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs 1 Z 1 BauG (Immissionsschutz) nicht berühren. Ein solcher Zaun liegt vor, wenn eine Wiederbewaldungsfläche mit zahlreichen runden Holzpflöcken (Durchmesser 8 cm) und einem daran angebrachten Maschengitter (Länge ca 340 m, Höhe 1,5 m) eingezäunt wird. Diese Einzäunung stellt eine übliche forsttechnische Maßnahme dar, um die Jungpflanzen vor Wildverbiss und sonstigen Schäden durch Fußgänger ? Wiederbewaldungsflächen

dürfen nach § 33 Abs 2 lit c ForstG nicht betreten werden ? zu schützen. Weiters hat sie sicherheitstechnisch geringe Relevanz. Daher besteht nach dem Stmk Baugesetz weder eine Bewilligungs-, noch eine Anzeigepflicht.

Schlagworte
Zaun landesüblich bewilligungsfrei
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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