Entscheidungsgründe: I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 22. April 1991 erkannte der Landeshauptmann von Salzburg den Beschwerdeführer unter anderem schuldig, dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §33 Abs3 Forstgesetz 1975 (ForstG), BGBl. 440, idF der Novelle 1987, BGBl. 576, begangen zu haben, daß er am 9. Mai 1990 um 17.20 Uhr die Forststraße Abtswald von Hallein in Richtung Kuchl (mit einem Fahrrad) befahren habe, obwohl er keine Zustimmung des Wegerhalters ... mehr lesen...
Index: 80 Land-und Forstwirtschaft80/02 Forstrecht
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzForstG 1975 §33 Abs3 idF BGBl 576/1987
Leitsatz: Keine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten wegen Anwendung
einer rechtswidrigen generellen
Norm: durch die Bestrafung wegen
Befahrens einer Forststraße mit einem Fahrrad ohne Zustimmung des
Forststraßenerhalters; keine Bedenken gegen §33 Abs3 ForstG 1975
hinsichtlich der Zulässigkeit (bzw Unzulässigkeit)... mehr lesen...